# Verordnung über die Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und die technischen Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

Verordnung der Landesregierung vom 9. Juli 2007 über die Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und die technischen Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

Aufgrund der §§ 74f, 74g und 74h des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 101/2006, wird verordnet:

§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

§ 2

Hauptverkehrsstraßen, Ballungsraum

(1) Als Hauptverkehrsstraßen werden folgende Straßenabschnitte festgestellt:

Kraftfahrzeugen:

Bezeichnung von km bis km Bereich

B 171a 0 1,54 Hall in Tirol

B 171 132,5 134,071 Imst

B 161 23,506 28,563 Kitzbühel

B 100 105,276 108,782 Lienz

B 171 68,015 73,788 Rum

B 178 0 3,858 Wörgl

2. Im Gebiet der Stadt Innsbruck:

Bezeichnung von km bis km Bereich

B 174 2,976 5,206 Freiburgerbrücke

B 174 0 2,976 Olympiabrücke

B 171 79,22 81,016 Höttinger Au

B 171 73,788 77,156 Mühlau

Straßenzug Langer Weg - Andechsstraße zwischen der B 171

und der B 174

Gemeindestraße Egger-Lienz-Straße zwischen der A 12

(Anschlussstelle West) und der B 174

b) mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen

Kraftfahrzeugen:

Bezeichnung von km bis km Bereich

B100 98,7 109,95 Abzweigung L 27

bis Ortsbeginn Lienz

B108 0 7,97 Knoten mit B 100

bis Abzweigung L 289

B161 gesamter Verlauf

B169 gesamter Verlauf

B170 gesamter Verlauf

B171 gesamter Verlauf

B173 gesamter Verlauf

B177 gesamter Verlauf

B178 gesamter Verlauf

B179 gesamter Verlauf

B180 6,95 31,47 Fliess bis Knoten mit B 184

B181 0 24,9 Wiesing bis Abzweigung L 221

B183 gesamter Verlauf

B186 0 5,44 Haiming bis L 237

B189 23,6 35,85 Knoten mit B 179 bis

Knoten mit B 171

(2) Als Ballungsraum mit mehr als 100.000 Einwohnern wird das Gebiet der Stadt Innsbruck einschließlich der Gemeinde Völs bis zu einer Seehöhe von 800 m ausgewiesen.

§ 3

Lärmindizes

(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) berechnet sich mit folgender Gleichung:

Formel nicht darstellbar

Dabei ist

(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:

(3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

§ 4

Bewertungsmethoden für Lärmindizes

(1) Die Lärmindizes für Lden und Lnight sind ausschließlich durch Berechnung gemäß RVS 04.02.11 zu ermitteln.

(2) Für die Bewertung von Umgebungslärm ist die Meteorologiekorrektur nach Abschnitt 8 der ISO 9613-2 - Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien - Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, ausgegeben am 15. Dezember 1996, zu bestimmen, wobei für das gesamte Landesgebiet der Faktor für den meteorologischen Dämpfungskoeffizient C0 mit 0 festgelegt wird.

(3) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische Umgebungslärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:

§ 5

(1) Die Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten hat in der Gauß-Krüger-Projektion unter Berücksichtigung der Meridiane 28 oder 31 Grad östlich von Ferro zu erfolgen.

(2) Die Pegelbereiche sind in der strategischen Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung wie folgt ersichtlich zu machen:

Farbe

Lärmzone [dB] RGB Pantone

35 Hellgrün 85 - 190 - 71 360 C

35 bis 39 Grün 0 - 114 - 41 356 C

40 bis 44 Dunkelgrün 15 - 77 - 42 357 C

45 bis 49 Gelb 228 - 228 - 0 395 C

50 bis 54 Ocker 171 - 162 - 0 398 C

55 bis 59 Orange 255 - 95 - 0 165 C

60 bis 64 Zinnober 219 - 12 - 65 199 C

65 bis 69 Karminrot 174 - 0 - 95 227 C

70 bis 74 Violett 146 - 73 - 158 258 C

75 bis 79 Blau 79 - 31 - 145 267 C

? 80 Dunkelblau 33 - 18 - 101 274 C

(3) Bei der Darstellung strategischer Umgebungslärmkarten ist wie folgt vorzugehen:

Meridian 28 oder 31) zu liegen.

d) Die Dämpfungseigenschaft des Bodens kann, sofern für

größere zusammenhängende Gebiete mit ähnlicher

Oberflächenstruktur keine wirklichkeitsnäheren Daten

vorliegen, durch einen mittleren Bodenfaktor G = 0,6

beschrieben werden. Fahrbahnbereiche sowie aufgrund ihrer

Breite schalltechnisch relevante Gewässer sind mit der

Bodeneigenschaft "akustisch hart" (Bodenfaktor G = 0)

(4) Die Zuordnung von Gebäuden, Wohnungen, Schulen, Kindergärten oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse hat nach dem höchsten Wert des Lärmindex an der Fassade zu erfolgen.

(5) Bei Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten in elektronischer Form ist eine Farbskala mit den Pegelbereichen nach Abs. 2 und ein Längenmaßstab jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Die Angabevon Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen. Ausdrucke strategischer Lärmkarten haben im Maßstab 1:25.000, 1:10.000 oder 1:5.000 zu erfolgen.

(6) Bei einem Ausdruck der strategischen Umgebungslärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem Pantone nach Abs. 2 zu verwenden.

§ 6

Angabe der betroffenen Einwohner

(1) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten sind die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner anzugeben, die im dargestellten Gebiet nach § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes 1991 ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete

Lden

55-59 dB,

60-64 dB,

65-69 dB,

70-74 dB sowie

? 75 dB

an der am stärksten lärmbelasteten Fassade beträgt.

(2) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten sind die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner anzugeben, die im dargestellten Gebiet nach § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes 1991 ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete

Lnight

50-54 dB,

55-59 dB,

60-64 dB,

65-69 dB sowie

? 70 dB

an der am stärksten lärmbelasteten Fassade beträgt. Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohner für den Bereich Lnight 45-49 dB angegeben werden.

(3) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten außerhalb des Ballungsraumes ist zusätzlich die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete

Lden

55-64 dB,

65-74 dB sowie

? 75 dB

beträgt, anzugeben. In diesem Zusammenhang ist auch die geschätzte Anzahl der in diesen Gebieten gelegenen Wohnungen anzugeben.

(4) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß den Abs. 1 bis 3 hat aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.

(5) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden

§ 7

Datenquellen

Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Bezugszeitraumes) aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist anzugeben.

§ 8

Schwellenwerte

Als Schwellenwerte für die Aktionsplanung werden ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB bestimmt.

§ 9

Aktionspläne

(1) Die Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen Umgebungslärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß den strategischen Umgebungslärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.

(2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass die Wirkung der Maßnahmen, die Kosten der Realisierung und die Anzahl der entlasteten Personen ermittelt werden können.

(3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete, zu enthalten. Als Maßnahmen kommen insbesondere

(4) Die Maßnahmen sind tunlichst so zu setzen, dass sie gegebenenfalls auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern.

§ 10

Anforderungen an Aktionspläne

Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.