# 7. L-VBG-Novelle

Gesetz vom 4. Juli 2007, mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (7. L-VBG-Novelle)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2006, wird wie folgt geändert:

"§ 38a

Berücksichtigung von gesetzlichen Leistungspflichten

Im Rahmen des im § 38 Abs. 1 festgelegten Höchstausmaßes sind bei der Einstufung des Vertragsbediensteten jedenfalls folgende zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene Zeiten zu berücksichtigen:

"§ 75a

Ausbildungskostenersatz

(1) Der Vertragsbedienstete hat dem Land Tirol im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung die Kosten einer Ausbildung zu ersetzen, wenn

(2) Die Höhe des Ausbildungskostenersatzes verringert sich für jeden vollen Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung und dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, um ein Sechzigstel der Ausbildungskosten.

(3) Der Ausbildungskostenersatz entfällt zur Gänze, wenn das Dienstverhältnis

(4) Bei der Berechnung des Zeitraums nach Abs. 2 und der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, nicht zu berücksichtigen.

(5) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

nicht zu berücksichtigen."

"§ 81

Verweisungen auf Bundesgesetze

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

"(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage.

Sie beträgt:

in der Entlohnungs- Entlohnungs- Euro

gruppe stufe

p1 bis p5, e, d, c, b 138,8

a 1 bis 7 138,8

a ab 8 176,2

Anlage nicht darstellbar

Anlage nicht darstellbar

Anlage 5 (§ 81i)

Anlage nicht darstellbar

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z. 4, 5, 6, 7 und 8 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.