# 8. G-VBG-Novelle

Gesetz vom 4. Juli 2007, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (8. G-VBG-Novelle)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 68/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 100/2006, wird wie folgt geändert:

"(3) Der Eigenanteil beträgt 33,33 Euro."

"(1) Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:

in der Entlohnungsstufe Euro

1 1635,9

2 1663,6

3 1689,8

4 1710,2

5 1740,1

6 1780,7

7 1851,4

8 1943,6

9 2002,8

10 2063,0

11 2155,3

12 2268,7

13 2382,4

14 2495,6

15 2608,9

16 2709,0

17 2813,8

18 2925,8

19 3027,7"

3. Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten:

"(1) Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt:

Tabelle nicht darstellbar

4. Der Abs. 2 des § 28 hat zu lauten:

"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:

in den Entlohnungsstufen Euro

1 bis 5 82,2

6 bis 11 115,5

ab 12 164,0"

5. Der Abs. 2 des § 31 hat zu lauten:

"(2) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:

in der Entlohnungsstufe Euro

1 1285,5

2 1305,0

3 1324,4

4 1419,1

5 1438,2

6 1457,6

7 1477,1

8 1496,4

9 1535,0

10 1554,3

11 1573,9

12 1593,6

13 1657,3

14 1680,0

15 1702,1

16 1725,0

17 1754,6

18 1785,9

19 1817,4"

6. § 36 hat zu lauten:

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen auf Bundesgesetze in der im Folgenden angeführten Fassung:

Artikel II

(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt, mit Ausnahme der Kinderzulage, jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2007 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2007 um 2,35 v. H. erhöht.

(2) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z. 1 tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(3) Art. I Z. 6 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.