# Raumordnungsprogramm betr. landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2007, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal geändert wird

Aufgrund des § 7 Abs. 1 lit. a sowie des § 10 Abs. 2 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 63/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 27/2007, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 3457 und 3509/1, beide KG Fügen, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen werden.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.