# fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und für Erzieher an Horten und an Schülerheimen, Änderung

Gesetz vom 10. Oktober 2007, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und für Erzieher an Horten und an Schülerheimen geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und für Erzieher an Horten und an Schülerheimen, LGBl. Nr. 58/1996, wird wie folgt geändert:

"(2) Von anderen Staaten ausgestellte Zeugnisse sind, sofern sie sich nicht auf eine nach § 6 anzuerkennende Ausbildung beziehen, als Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Anstellungserfordernisses nach § 2 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind."

"§ 6

Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration

(1) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Angehörige erfüllen die Anstellungserfordernisse nach § 2 auch dann, wenn ihre Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis als dem jeweiligen Anstellungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde. Dies gilt auch für Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind.

(2) Angehörige von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweiz sind:

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines nach Abs. 1 Begünstigten eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 2 gleichwertig anzuerkennen, wenn

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Begünstigten, der die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt, die Ausübung eines einer Verwendung nach § 2 im Wesentlichen entsprechenden Berufes als dem jeweiligen Anstellungserfordernis gleichwertig anzuerkennen, wenn er

(5) Die Ausbildung im Sinn des Abs. 3 oder 4 lit. b ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausbildung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 3 lit. a genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Beruf in einem der im Abs. 3 lit. a genannten Staaten aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung des Berufes ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(6) Die Anerkennung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang nach Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich ablegt, wenn

(7) In den Fällen des Abs. 6 bedarf es für die Anerkennung jedoch weder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges noch der Ablegung einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.

(8) Die Einzelheiten der Anerkennung sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. In den Fällen des Abs. 6 lit. b und c ist bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 3 lit. a genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf weder ein Anpassungslehrgang noch eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden. Für die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung ist eine angemessene Frist festzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären.

(9) Die Anerkennung ist jedenfalls zu versagen, wenn der Antragsteller fremdsprachig ist und nicht über die für eine Verwendung nach § 2 erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(10) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat das Anstellungserfordernis, auf das sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildungen einschließlich allfälliger Praxiszeiten, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über eine Berufsausübung anzuschließen.

(11) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung von Ausbildungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

(12) Gegen Bescheide nach den Abs. 3, 4, 8 letzter Satz und 9 ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig."

3. Nach § 7 wird folgende Bestimmung als § 7a eingefügt:

"§ 7a

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, umgesetzt."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.