# Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, Änderung

Gesetz vom 7. Mai 2008, mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:

"(3) Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes im Sinn des Abs. 2 liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Bedienstete im Zusammenhang mit

"(4) Eine Kündigung oder Entlassung vertraglich Bediensteter nach § 19 erster Satz ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten. Ansprüche nach § 19 zweiter Satz sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung oder Entlassung gerichtlich geltend zu machen."

"(10) Die Gleichbehandlungsbeauftragten können, soweit dem Verschwiegenheitspflichten nach § 50 nicht entgegenstehen, mit Einrichtungen der Europäischen Union zur Förderung der Gleichbehandlung über Angelegenheiten nach Abs. 1 Informationen austauschen."

17. (Landesverfassungsbestimmung) § 51 hat zu lauten:

"§ 51

Weisungsfreiheit, Aufsicht

(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen zu informieren. Diese sind verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(3) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht abweichend vom Abs. 2 nicht

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 71/1997, außer Kraft."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.