# Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Änderung

Gesetz vom 7. Mai 2008, mit dem das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2002 wird wie folgt geändert:

1. § 5 hat zu lauten:

"§ 5

(1) Die Behörde hat einer Person auf ihren schriftlichen Antrag die Bewilligung zu erteilen, wenn sie

(2) Begünstigte sind:

(3) Eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft darf eine Tätigkeit im Sinn des § 4 ausüben, wenn sie nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz gegründet worden ist, soweit es sich nicht um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz liegt und ihre vertretungsbefugten Personen (Geschäftsführer) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllen sowie zumindest eine vertretungsbefugte Person die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. f und g erfüllt.

(4) Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 und nach § 87 Abs. 1 Z. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 42/2008, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind. Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung bzw. einer gleichwertigen Bestätigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates des Antragstellers zu erbringen.

(5) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch:

(6) Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Tirol und im Fall einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1 lit. a auch der Standortgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Gegen Bescheide nach Abs. 1 ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

(7) Die Ausübung des Stellungnahmerechtes nach Abs. 6 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

(8) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie Gesellschaften im Sinn des Art. 48 Abs. 2 EGV, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz haben, sind auch ohne Bewilligung nach § 4 zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs in Tirol berechtigt, wenn

(9) Vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit in Tirol ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, dass die Absicht besteht, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs auszuüben.

Die Anzeige hat zu enthalten:

(10) Ob die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität dieser Tätigkeit.

(11) Für die nach den Abs. 8 bis 10 zulässige Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs gelten die §§ 7 bis 9 und 11 sinngemäß."

2. Nach § 5 wird folgende Bestimmung als § 5a eingefügt:

"§ 5a

(1) Die Behörde hat auf Antrag eines Begünstigten im Sinn des § 5 Abs. 2 eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung als der nach § 5 Abs. 5 erforderlichen fachlichen Befähigung gleichwertig anzuerkennen, wenn

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Begünstigten, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung eines dem Buchmacher oder Totalisateur entsprechenden Berufes als der nach § 5 Abs. 5 erforderlichen fachlichen Befähigung gleichwertig anzuerkennen, wenn er

(3) Eine Ausbildung oder Prüfung im Sinn der Abs. 1 und 2 lit. a ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sowie durch eine Bescheinigung, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolviert bzw. in einem solchen Staat abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(4) Die Anerkennung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang nach Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich ablegt, wenn

(5) Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung bzw. Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Ausbildungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.

(6) Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären.

(7) In den Fällen des Abs. 4 bedarf es für die Anerkennung weder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges noch der Ablegung einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.

(8) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a hat die Ausbildung bzw. Prüfung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung anzuschließen. Einem Antrag nach Abs. 2 lit. b sind die entsprechenden Bescheinigungen über die Berufsausübung anzuschließen. Diese Nachweise sind im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Die Behörde hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen.

(9) Die Behörde hat über Anträge nach Abs. 1 oder 2 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

(10) Gegen Bescheide nach den Abs. 1, 2 und 9 ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig."

3. § 7 hat zu lauten:

"§ 7

(1) Der Betrieb eines Wettterminals ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist für jeden Aufstellungsort eine verantwortliche Person namhaft zu machen, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a bis c erfüllt und die in der Lage ist, sich am Aufstellungsort entsprechend zu betätigen, um insbesondere die Einhaltung des Wettreglements und der Bestimmungen des Jugendschutzes zu überwachen.

(2) Das Wettterminal darf drei Wochen nach dem Einlangen der Anzeige bei der Behörde in Betrieb genommen werden, sofern die Behörde nicht innerhalb dieser Frist mit Bescheid den Betrieb untersagt, weil die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(3) Scheidet die verantwortliche Person aus, so darf der Betrieb des Wettterminals bis zur Bestellung einer neuen verantwortlichen Person, längstens jedoch zwei Wochen, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit dem weiteren Betrieb des Wettterminals ohne verantwortliche Person eine besondere Gefahr der Verletzung von Bestimmungen des Jugendschutzes besteht.

(4) Der Buchmacher oder Totalisateur, der das Wettterminal betreibt, hat das Ausscheiden der für den jeweiligen Aufstellungsort verantwortlichen Person unverzüglich der Behörde mitzuteilen."

"§ 11

Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen von Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ohne Bewilligung oder trotz rechtskräftiger Entziehung einer Bewilligung an einem festen Standort abgeschlossen oder vermittelt werden oder dass ein Wettterminal ohne Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder nach dem Ablauf der im § 7 Abs. 3 genannten Frist ohne verantwortliche Person betrieben wird, und ist mit Grund anzunehmen, dass die Gefahr der Fortsetzung dieser Tätigkeit besteht, so hat die Behörde zunächst die Einstellung der Tätigkeit anzuordnen. Wird dieser Anordnung nicht nachgekommen, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder die Beschlagnahme des Wettterminals verfügen. § 360 Abs. 1 bis 3 der Gewerbeordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden."

"§ 11a

Verwendung personenbezogener Daten

(1) Die Behörde darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

(2) Die Behörde darf bei ihr vorhandene Daten nach Abs. 1 an die Behörden des Bundes und der Länder und, soweit dazu im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach § 11b eine Verpflichtung besteht, an die für Angelegenheiten der Buchmacher und Totalisateure bzw. der diesen dort im Wesentlichen entsprechenden Berufe zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(3) Die Behörde hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, genannten Maßnahmen zu treffen.

(4) Die Behörde hat Daten nach Abs. 1 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

§ 11b

Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der europäischen Integration

(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 141, hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den für Angelegenheiten der Buchmacher und Totalisateure bzw. der diesen dort im Wesentlichen entsprechenden Berufe zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelten Informationen über Buchmacher und Totalisateure mit einer Bewilligung nach § 4 zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

§ 11c

Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen

Die Behörde hat dem Inhaber einer Bewilligung nach § 4, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz beabsichtigt, auf Antrag

"§ 12

Behörde, Mitwirkung der Bundespolizei

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 11 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach dieser Bestimmung zulässigen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.

(3) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 13 Abs. 1 lit. a und b als Hilfsorgane der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken."

"§ 14

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Durch dieses Gesetz werden

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.