# Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, Änderung

Gesetz vom 7. Mai 2008, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/

2006, wird wie folgt geändert:

"(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind, sowie für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind."

"IX. Hauptstück

Schulversuche, Modellversuche

§ 123

Zielsetzungen, Abweichungen, Vereinbarungen

(1) Das Land kann abweichend von den Bestimmungen des II. bis V. Hauptstückes sowie des 5. bis 7. Abschnittes des VI. Hauptstückes Schulversuche durchführen, durch die Maßnahmen zur Verbesserung der äußeren Organisation der Schulen erprobt werden.

(2) Die Landesregierung hat abweichend von den Bestimmungen des III. Hauptstückes, des 2., 6., 7. und 8. Abschnittes des VI. Hauptstückes sowie des VII. Hauptstückes jene Regelungen zu treffen, die zur Durchführung von Modellversuchen zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I nach § 7a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 26/2008, erforderlich sind.

(3) Soweit durch Schulversuche nach Abs. 1 Angelegenheiten berührt werden, für deren Vollziehung der Bund zuständig ist, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2008 in Kraft.

(2) Verordnungen der Landesregierung nach § 110 Abs. 5 lit. a dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.