# Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 4. November 2008, mit der die Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970 geändert wird

Aufgrund der §§ 2 Abs. 6 und 6 Abs. 1 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2007, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 26/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 21/2000, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1, Teil A, haben bei den Dienstposten der Verwendungsgruppe A die Abs. 1 und 2 des Abschnittes I zu lauten:

"(1) Erfordernis für die Anstellung ist eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung.

(2) Diese ist nachzuweisen:

"Die Vollendung der Studien der sozialwirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen oder handelswirtschaftlichen Studienrichtung der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an einer Universität oder technischen Universität oder Fachhochschule, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der für Landesbeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschriebenen Prüfung mit mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig."

"(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A oder für eine der Verwendungsgruppe A gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird weiters durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes ersetzt.

(2) Das Ernennungserfordernis nach Abs. 1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Vo-raussetzungen ersetzt:

"Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe C eingereihten Dienstzweige:

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2008), oder durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes zurückgelegte Praxis von vier Jahren."

"Abschnitt I

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2008), oder durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes zurückgelegte Praxis von zwei Jahren."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.