# Sektorales Fahrverbot-Verordnung

Verordnung des Landeshauptmannes vom 13. November 2008, mit der auf der A 12 Inntal Autobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten wird (Sektorales Fahrverbot-Verordnung)

Aufgrund der §§ 10 und 16 Abs. 1 Z. 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/ 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

§ 1

Zielbestimmung

Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

§ 2

Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 12 Inntal Autobahn zwischen Straßenkilometer 0,00 an der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland und der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.

§ 3

Verbot

(1) Das Befahren der A 12 Inntal Autobahn in beiden Fahrtrichtungen von Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen bis Straßenkilometer 72,00 im Gemeindegebiet von Ampass ist mit folgenden Fahrzeugen verboten:

Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, zum Transport folgender Güter:

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt ab dem 1. Jänner 2011 auch auf der A 12 Inntal Autobahn in beiden Fahrtrichtungen zwischen

Straßenkilometer 72,00 im Gemeindegebiet von Ampass und Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl.

§ 4

Ausnahmen

(1) Vom Verbot des § 3 sind unbeschadet der Ausnahmen gemäß § 16 Abs. 2 IG-L ausgenommen:

(2) Innerhalb der Kernzone liegen die politischen Bezirke Imst, Innsbruck Land, Innsbruck Stadt, Kufstein und Schwaz.

Innerhalb der erweiterten Zone liegen in

(3) Die Dokumente nach Abs. 1 lit. c und d sind mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen und auszuhändigen.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der auf der A 12 Inntal Autobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten wird (Sektorales Fahrverbot-Verordnung), LGBl. Nr. 92/ 2007, außer Kraft.