# Wohnbauförderungsverordnung, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 17. Februar 2009, mit der die Wohnbauförderungsverordnung geändert wird

Aufgrund des § 23 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, in Verbindung mit Art. VII Abs. 3 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, wird nach Anhören des Wohnbauförderungsbeirates verordnet:

Artikel I

Die Wohnbauförderungsverordnung, LGBl. Nr. 26/1985, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 1 des § 7 hat der erste Satz zu lauten:

"Förderungsdarlehen nach den §§ 1 und 2 sind in den ersten zehn Jahren mit je 1 v. H. (bei einem Zinssatz von 0,5 v. H.), vom elften bis zum zwanzigsten Jahr mit je 2 v. H. (bei einem Zinssatz von 1 v. H.), vom einundzwanzigsten bis zum fünfundzwanzigsten Jahr mit je 4 v. H. (bei einem Zinssatz von 2 v. H.) und ab dem sechsundzwanzigsten Jahr mit je 8 v. H. (bei einem Zinssatz von 3,5 v. H.) zurückzuzahlen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt für Förderungsdarlehen mit Fälligkeit der Rückzahlungsraten zum 1. April und 1. Oktober mit 1. April 2009 und für Förderungsdarlehen mit Fälligkeit der Rückzahlungsraten zum 1. Jänner und 1. Juli mit 1. Juli 2009 in Kraft.