# Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Matrei am Brenner, Festlegung

Verordnung der Landesregierung vom 24. Februar 2009, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Matrei am Brenner festgelegt wird

Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:

§ 1

Kernzonenfestlegung

Für die Marktgemeinde Matrei am Brenner wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.

§ 2

Verpflichtungen für die örtliche Raumordung

(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.

(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

§ 3

Inkrafttreten, Kundmachung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

(3) Die Anlage zu dieser Verordnung wird weiters im Internet unter der Adresse "www.tirol.gv.at" bekannt gemacht.