# Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Hall in Tirol, Festlegung

Verordnung der Landesregierung vom 3. April 2009, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Hall in Tirol festgelegt wird

Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:

§ 1

Kernzonenfestlegung

Für die Stadtgemeinde Hall in Tirol wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.

§ 2

Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung

(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.

(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

§ 3

Inkrafttreten, Kundmachung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage I, Plan 7 des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 22/1992, außer Kraft.

(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

(3) Die Anlage zu dieser Verordnung wird weiters im Internet unter der Adresse "www.tirol.gv.at" bekannt gemacht.