# 9. L-VBG-Novelle

Gesetz vom 1. Juli 2009, mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (9. L-VBG-Novelle)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2009, wird wie folgt geändert:

"(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen nach § 69 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass sich der Nachweis nach Abs. 2 auf den Pflegebedarf des nahen Angehörigen zu beziehen hat."

"(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 59 Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen."

"§ 81

Verweisungen auf Bundesgesetze

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

"(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage.

Sie beträgt:

in der Entlohnungs- Entlohnungs- Euro

gruppe stufe

p1 bis p5, e, d, c, b 147,6

a 1 bis 7 147,6

a ab 8 187,4"

LGBl Nr 70/2009

LGBl Nr 70/2009

Anlage 5 (§ 81i)

Entlohnungsschema II (2009)

LGBl Nr 70/2009

Artikel II

Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Oktober 2009 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 65 Abs. 4 lit. b L-VBG in der für Landes-Vertragsbedienstete am 30. September 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt

ist.

(2) Art. I Z. 1 und 3 und Art. II treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(3) Art. I Z. 5 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.