# Tiroler Krankenanstaltenplan 2009

Verordnung der Landesregierung vom 20. Oktober 2009, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 erlassen wird

Aufgrund des § 62a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2008, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Im Zuge der Umsetzung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol als Detailplan im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG 2008) wird für den Bereich des stationären Moduls der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 erlassen.

(2) Der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 gilt für Fondskrankenanstalten im Sinn des § 2 Abs. 4 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008.

(3) Die Anlagen 1 bis 5 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Die Anlagen 1 bis 4 enthalten Festlegungen in Bezug auf Fächerstrukturen, Organisationsformen, Bettenhöchstzahlen, Großgeräte sowie Referenzzentren und spezielle Versorgungsangebote. Ein Verzeichnis der in den Anlagen 1 bis 4 verwendeten Abkürzungen wurde als Anlage 5 aufgenommen.

§ 2

Fächerstrukturen, Organisationsformen, Bettenhöchstzahlen

(1) In der Anlage 1 werden für die einzelnen Krankenanstalten festgesetzt:

(2) In der Anlage 2 wird für die einzelnen Krankenanstalten die höchstzulässige Anzahl an systemisierten Betten im Intensivbereich festgesetzt.

(3) Betten für Begleitpersonen im Sinn des § 34 Abs. 2 und 3 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes sind auf die Bettenhöchstzahlen nicht anzurechnen.

§ 3

Großgeräte

(1) Medizinisch-technische Großgeräte sind CT, MR, COR, ECT, STR sowie PET. In der Anlage 3 wird die höchstzulässige Anzahl an medizinisch-technischen Großgeräten für die einzelnen Krankenanstalten festgelegt.

(2) Großgeräte in Universitätskliniken, die ausschließlich der universitären Lehre und Forschung dienen, sind vom Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 nicht erfasst.

§ 4

Referenzzentren und spezielle Versorgungsangebote

In der Anlage 4 werden Referenzzentren und spezielle Versorgungsangebote hinsichtlich der Standorte und Kapazitäten festgesetzt.

§ 5

Qualitätskriterien

Die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2008 (ÖSG 2008) in seiner jeweiligen Fassung in Kapitel 3 Unterpunkte

3.1 bis einschließlich 3.8 enthaltenen Qualitätskriterien finden auf Fondskrankenanstalten Anwendung.

§ 6

Leistungsmatrix

Die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2008 (ÖSG 2008) in seiner jeweiligen Fassung in Kapitel 3 Unterpunkt 3.9 enthaltenen Festlegungen der Leistungsmatrix für medizinische Einzelleistungen finden auf Fondskrankenanstalten Anwendung.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan 2003 erlassen wird, LGBl. Nr. 1/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 64/2008, außer Kraft.

(2) Fondskrankenanstalten haben die Vorgaben der Qualitätskriterien (§ 5) und die Festlegungen der Leistungsmatrix (§ 6) bis spätestens 31. Dezember 2011 zu erfüllen.

Anlage 1

Bettenführende Organisationseinheiten in den Tiroler

Fondskrankenanstalten, Planungshorizont 2015

Anlage 2

Bettenhöchstzahlen im Intensivbereich

Anlage 3

Medizinisch-technische Großgeräte in Fondskrankenanstalten

Anlage 4

Referenzzentren (RFZ) und Spezielle Versorgungsangebote

Anlage 5

Abkürzungsverzeichnis