# Gemeindebeamtengesetz 1970, Änderung

Gesetz vom 30. September 2009, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird

Artikel I

Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

"(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen nach § 34i Abs. 1 lit. a und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass sich der Nachweis nach Abs. 2 auf den Pflegebedarf des nahen Angehörigen zu beziehen hat."

3. Im § 34i wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt:

"(9) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 34g Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen."

"(1) Das Gehalt der Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:

in der in der Verwendungsgruppe

Gehalts- W3 W2

stufe Dienstklasse III

1 1.270,6 1.310,6

2 1.285,9 1.342,7

3 1.301,3 1.374,9

4 1.316,6 1.407,3

5 1.332,1 1.439,6

6 1.369,7 1.471,8

7 1.394,5 1.503,8

8 1.419,7 1.536,1

9 1.444,2 1.568,1

10 1.469,1 1.600,4

11 – 1.632,8

12 – 1.667,3

in der in der Verwendungsgruppe W2

Gehalts- Dienstklasse

stufe IV V

1 1.658,8 -

2 1.728,9 2.222,9

3 1.759,2 2.299,7

4 1.835,5 2.376,0

5 1.913,0 2.452,9

6 1.990,3 2.529,6

7 2.067,8 2.606,6

8 2.145,7 2.683,2

9 2.222,9 2.759,4"

"(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine

ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei einer

Dienstzeit

Euro

bis zu 9 Jahren 45,9

von 10 bis 15 Jahren 59,2

von 16 bis 21 Jahren 83,6

von 22 bis 29 Jahren 106,0

ab 30 Jahren 126,0

Während des provisorischen Dienstverhältnisses beträgt die Dienstzulage 28,7 Euro."

"e) § 140 mit der Maßgabe, dass in der Verwendungsgruppe W2

die Dienstzulage

1. im provisorischen Dienstverhältnis 28,7 Euro,

2. im definitiven Dienstverhältnis

in der Dienstzulagenstufe

in der 1 2

Euro

Grundstufe 59,2 106,0

Dienststufe 1a 126,0 180,6

Dienststufe 1b 159,7 228,3

Dienststufe 2 228,3 282,2

Dienststufe 3 336,2 402,4

und

3. nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten

Dienstzeit von 30 Jahren 126,0 Euro beträgt."

"(2) Das Gehalt in der Verwendungsgruppe Ki beträgt:

in der Gehaltsstufe Euro

1 1.698,0

2 1.726,2

3 1.749,6

4 1.774,6

5 1.797,0

6 1.833,6

7 1.868,6

8 1.908,8

9 2.018,5

10 2.120,1

11 2.180,8

12 2.316,0

13 2.430,9

14 2.546,8

15 2.661,9

16 2.764,7

17 2.871,4"

13. § 51f hat zu lauten:

"§ 51f

Höhe der Dienstzulage für Leiterinnen

Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt:

in den Gehaltsstufen

in der Dienst- 1 bis 10 11 bis 15 ab 16

zulagengruppe Euro

I 237,2 251,6 269,7

II 216,7 228,3 243,5

III 171,0 181,2 193,9

IV 130,1 138,2 146,7

V 81,6 87,2 93,7"

14. Der Abs. 2 des § 51g hat zu lauten:

"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:

in den Gehaltsstufen Euro

1 bis 5 83,3

6 bis 11 117,0

ab 12 166,1"

"(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen."

16. Die Überschrift und der Abs. 1 des § 70 haben zu lauten:

"Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit

Dienstpflichtverletzungen

(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), so ist nach § 68 vorzugehen."

"§ 111

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

"(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:

Artikel II

Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 2010 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 36a in der für Gemeindebeamte am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(3) Art. I Z. 18 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.