# Einzugsgebiete der Wildbäche im Bezirk Schwaz

Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Dezember 2009, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche im Bezirk Schwaz festgelegt werden

Aufgrund des § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. l Nr. 55/2007, wird auf Vorschlag der Sektion Tirol des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet:

§ 1

Für die folgenden Wildbäche im Gebiet der Gemeinden des Bezirkes Schwaz werden die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Einzugsgebiete festgelegt:

Tabelle siehe PDF-Datei

§ 2

Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme in der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart und überdies im Internet unter der Adresse „http://tiris.tirol.gv.at/web/index.cfm“ bekannt gemacht.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche im Bezirk Schwaz festgelegt werden, LGBl. Nr. 13/1991, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2000, außer Kraft.