# Gemeindebeamtengesetz 1970, Änderung

Gesetz vom 17. Dezember 2009, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 50a hat zu lauten:

"(1) Das Gehalt der Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:

Tabelle siehe pdf-Datei

2. Der Abs. 4 des § 50a hat zu lauten:

"(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine

ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei einer

Dienstzeit

Euro

bis 9 Jahren 46,3

von 10 bis 15 Jahren 59,7

von 16 bis 21 Jahren 84,4

von 22 bis 29 Jahren 107,0

ab 30 Jahren 127,1

Während des provisorischen Dienstverhältnisses beträgt die Dienstzulage 29,– Euro."

Tabelle siehe pdf-Datei

und

"(2) Das Gehalt in der Verwendungsgruppe Ki beträgt:

in der Gehaltsstufe Euro

1 1.717,3

2 1.745,7

3 1.769,3

4 1.794,6

5 1.817,2

6 1.854,1

7 1.889,4

8 1.930,0

9 2.040,7

10 2.143,2

11 2.204,4

12 2.340,8

13 2.456,8

14 2.573,7

15 2.689,9

16 2.793,6

17 2.901,2"

9. § 51f hat zu lauten:

"§ 51f

Höhe der Dienstzulage für Leiterinnen

Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt:

Tabelle siehe pdf-Datei

10. Der Abs. 2 des § 51g hat zu lauten:

"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:

in den Gehaltsstufen Euro

1 bis 5 84,0

6 bis 11 118,1

ab 12 167,6"

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.