# Gesetz mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (11. G-VBG-Novelle)

Gesetz vom 17. Dezember 2009, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (11. G-VBG-Novelle)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 68/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 25 hat zu lauten:

"(1) Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:

in der Entlohnungsstufe Euro

1 1.759,4

2 1.789,1

3 1.817,2

4 1.839,2

5 1.871,2

6 1.914,7

7 1.990,6

8 2.089,6

9 2.153,1

10 2.217,6

11 2.316,7

12 2.438,4

13 2.560,4

14 2.681,9

15 2.803,4

16 2.910,8

17 3.023,3

18 3.143,5

19 3.252,8"

2. Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten:

"(1) Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt:

Tabelle siehe pdf-Datei

3. Der Abs. 2 des § 28 hat zu lauten:

"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:

in den Entlohnungsstufen Euro

1 bis 5 88,2

6 bis 11 124,0

ab 12 176,0"

"(2) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:

in der Entlohnungsstufe Euro

1 1.383,4

2 1.404,3

3 1.425,2

4 1.526,7

5 1.547,2

6 1.568,1

7 1.589,0

8 1.609,7

9 1.651,1

10 1.671,9

11 1.692,9

12 1.714,0

13 1.782,3

14 1.806,8

15 1.830,5

16 1.855,0

17 1.886,8

18 1.920,3

19 1.954,2"

Artikel II

(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt, mit Ausnahme der Kinderzulage, jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2010 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2010 um 0,9% und danach um 4,– Euro (Staffel) erhöht.

(2) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.