# Wohnhaussanierungs-Förderungs- und Wohnbeihilfeverordnung, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 9. März 2010, mit der die Wohnhaussanierungs-Förderungs- und Wohnbeihilfeverordnung geändert wird

Aufgrund des § 16 Abs. 4 des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984, in Verbindung mit § 45 Abs. 1 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 108/2001, wird nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates verordnet:

Artikel I

Die Wohnhaussanierungs-Förderungs- und Wohnbeihilfeverordnung, LGBl. Nr. 30/1985, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 5 des § 2 hat zu lauten:

"(5) Das Förderungsdarlehen ist in den ersten 15 Jahren mit 3 v. H. bei einem Zinssatz von 1 v. H., vom sechzehnten bis zum fünfundzwanzigsten Jahr mit 5 v. H. bei einem Zinssatz von 3 v. H. und ab dem sechsundzwanzigsten bis zum dreißigsten Jahr mit 8 v. H. bei einem Zinssatz von 3,5 v. H. zurückzuzahlen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2010 in Kraft.