# Tiroler Bergsportführergesetz, Tiroler Kindergarten- und Hortgesetz und Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003, Änderung

Gesetz vom 24. März 2010, mit dem das Tiroler Bergsportführergesetz, das Tiroler Kindergarten- und Hortgesetz und das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003 geändert werden

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 3 des § 9 hat zu lauten:

"(3) Die Behörde hat im Fall des Entzuges der Befugnis dem Tiroler Bergsportführerverband eine Ausfertigung des Bescheides zu übersenden."

"Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht"

"(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

Artikel II

Das Tiroler Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 14/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 84/1993, wird wie folgt geändert:

"(1) Zur Errichtung von Kindergärten (Horten) sind berechtigt:

"§ 35

Errichtung

(1) Die Errichtung eines Kindergartens (Hortes) ist der Landesregierung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung des Kindergartens (Hortes) schriftlich anzuzeigen. Gleichzeitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 nachzuweisen.

(2) Die Landesregierung hat die Errichtung eines Kindergartens (Hortes) innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 nicht vorliegt."

"§ 47b

Umsetzung von Unionsrecht

Artikel III

Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2007, wird wie folgt geändert:

Artikel IV

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.