# Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 2010, mit der die Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung geändert wird

Aufgrund des § 19 Abs. 2 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2010, wird verordnet:

Artikel I

Die Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung, LGBl. Nr. 92/2006, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten:

"(1) Für Anträge nach den §§ 5 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 hat der Antragsteller bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten:

Direktvergaben 208,– Euro

Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich 623,–

Euro

Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich 311,– Euro

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich:

Bauaufträge 415,– Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 311,– Euro

Geistige Dienstleistungen 363,– Euro

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich:

Bauaufträge 623,– Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 363,– Euro

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich:

Bauaufträge 2.594,– Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 830,– Euro

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich:

Bauaufträge 5.188,– Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1.660,– Euro"

2. Der Abs. 3 des § 2 hat zu lauten:

"(3) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag nach § 5 Abs. 1 oder nach § 14 Abs. 1 und 2 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag nach § 5 Abs. 1 oder nach § 14 Abs. 1 oder 2 leg.cit. eine Gebühr in der Höhe von 80 v. H. der festgesetzten Gebühr zu entrichten. Die Gebührensätze sind auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.