# Tiroler Krankenanstaltengesetz, Änderung

Gesetz vom 29. September 2010, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2008, wird wie folgt geändert:

"VI. Deckung des Betriebsabganges undBeitrag zur Finanzierung der allgemeinen öffentlichenAnstaltspflege"

"§ 57

(1) Unbeschadet der Regelung im § 5 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, in der jeweils geltenden Fassung haben die Gemeinden nach Maßgabe des Abs. 2 einen Beitrag für die Sicherstellung der allgemeinen öffentlichen Anstaltspflege zu leisten.

(2) Die Gemeinden des Bezirkes Innsbruck-Land haben einen jährlichen Beitrag in folgender Höhe an das Land zu leisten:

(3) Die Beiträge nach Abs. 2 werden auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 15 Abs. 4 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006, in der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Beitragsjahres aufgeteilt.

(4) Die Beiträge nach Abs. 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats zu leisten.

(5) Nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge sind von der Landesregierung mit Bescheid vorzuschreiben. Ab dem Fälligkeitstag nach diesem Gesetz sind Verzugszinsen in der Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten.

(6) Auf Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung einen Feststellungsbescheid über die Höhe des Beitrages nach Abs. 3 und die monatlichen Teilbeträge nach Abs. 4 zu erlassen."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.