# Verordnung der Landesregierung, mit der Richtlinien für den Betrieb von Erholungsheimen für Minderjährige erlassen werden

Verordnung der Landesregierung vom 23. November 2010, mit der Richtlinien für den Betrieb von Erholungsheimen für Minderjährige erlassen werden

Aufgrund des § 27 Abs. 3 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Jugenderholungsheime nach § 27 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Jugenderholungsheime sind Einrichtungen wie insbesondere Jugendherbergen, Almhütten, Bauernhöfe und ehemalige Gasthöfe, die zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen zum Zweck eines Erholungsaufenthaltes bestimmt sind, regelmäßig betrieben und nicht in Form eines gastgewerblichen Beherbergungsbetriebes geführt werden.

(2) Eine Einrichtung wird regelmäßig betrieben, wenn sie mindestens vier Wochen pro Jahr durchgängig betrieben wird oder von ihrem Träger für einen derartigen Betrieb bestimmt und objektiv geeignet ist.

(3) Ferienlager, insbesondere in Form von Zeltlagern, sind keine Jugenderholungsheime, sofern sie nicht eine dauerhafte ortsfeste Infrastruktur aufweisen und regelmäßig betrieben werden (Abs. 2).

§ 3

Lage und Beschaffenheit der Jugenderholungsheime

(1) Unbeschadet der einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist die Lage der Einrichtung so zu wählen, dass Beeinträchtigungen und Belästigungen der Minderjährigen durch Immissionen möglichst vermieden werden.

(2) Küchen und Kochbereiche müssen so eingerichtet und genutzt werden, dass eine gesundheitliche Gefährdung der Minderjährigen ausgeschlossen ist.

(3) Jugenderholungsheime müssen über ausreichende und geeignete Mittel für die Erste Hilfe samt Anleitungen verfügen. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel müssen gut sichtbar und gekennzeichnet sowie gut erreichbar sein.

§ 4

Personelle Voraussetzungen

(1) Vom Träger des Jugenderholungsheimes dürfen zur Betreuung der Minderjährigen nur persönlich geeignete Betreuungspersonen eingesetzt werden. Betreuungspersonen dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen oder physische oder psychische Beeinträchtigungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.

(2) Betreuungspersonen müssen über Erfahrungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen verfügen und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten.

(3) Der Träger der Einrichtung hat zumindest eine Person zur Gruppenleiterin bzw. zum Gruppenleiter zu bestellen. Die Gruppenleiterin bzw. der Gruppenleiter muss über eine abgeschlossene pädagogische, psychologische, sozialarbeiterische oder mit diesen Fachrichtungen vergleichbare Ausbildung verfügen sowie einen Erste-Hilfe-Grundkurs absolviert haben.

§ 5

Anzeigepflicht

(1) Der Träger eines Jugenderholungsheimes hat die Aufnahme des Betriebes der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jugenderholungsheim liegt, mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben neben der Beschreibung der Liegenschaft hinsichtlich Lage und Ausmaß jedenfalls Angaben zur Ausstattung von Aufenthalts- und Schlafräumen, zu Sanitäreinrichtungen, der Belagszahl, der Verköstigung der Minderjährigen und dem vom Träger beigestellten Betreuungspersonal zu enthalten.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.