# Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung von Pflegeeltern (Pflegepersonen)

Verordnung der Landesregierung vom 23. November 2010 über die Ausbildung von Pflegeeltern (Pflegepersonen)

Aufgrund des § 20 Abs. 4 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

Diese Verordnung regelt den Inhalt und Umfang der Ausbildung zu Pflegeeltern (Pflegepersonen).

§ 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Personen, die Pflegekinder im Sinn des § 17 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002 übernehmen. Davon ausgenommen sind sozialpädagogische Pflegestellen und Krisenfamilien nach § 26 Abs. 2 TJWG 2002.

§ 3

Dauer und Form der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt in Kursen und umfasst 73,4 Unterrichtseinheiten (UE).

(2) Eine Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten.

§ 4

Eignungsprüfung

(1) Die Eignung umfasst insbesondere die persönliche Belastbarkeit und die Kompetenz zur gewaltfreien Konfliktlösung.

(2) Die Prüfung der Eignung erfolgt durch den Jugendwohlfahrtsträger. Die festgestellte Eignung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kurs.

§ 5

Einführungstag und Ausbildung

(1) Der Einführungstag im Ausmaß von zumindest 8,4 UE dient der Selbstreflexion, insbesondere dem Wunsch nach einer Pflegeelternschaft.

(2) Die weitere Ausbildung erfolgt über Seminarblöcke:

Rechtsfächer, insbesondere Familienrecht sowie Recht der Jugendwohlfahrt 22,7 UE

psychologisches/pädagogisches Fachwissen inklusive Biografiearbeit, Kommunikation und Reflexion 50,7 UE

§ 6

Ausbildungsbestätigung

(1) Voraussetzung für den Erhalt einer Ausbildungsbestätigung ist die aktive Teilnahme bei zumindest 80% aller Unterrichtseinheiten. Über die Anwesenheit ist vom Ausbildungsleiter ein Protokoll zu führen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 erster Satz hat der Ausbildungsleiter eine Ausbildungsbestätigung nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Alle nicht besuchten Unterrichtseinheiten sind binnen zwei Jahren nachzuholen, ansonsten kommt es zu einer Minderung des Erziehungsgeldes, sofern nicht gerechtfertigte Gründe vorliegen.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so hat der Ausbildungsleiter eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 2 über die absolvierten Unterrichtseinheiten auszustellen. Die nicht besuchten Unterrichtseinheiten können binnen zwei Jahren nachgeholt werden. Die Teilnahmebestätigung befähigt nicht zur Übernahme eines Pflegekindes.

§ 7

Fortbildungen

(1) Fortbildungen sind zumindest einmal jährlich durch das Land Tirol durchzuführen oder in Auftrag zu geben.

(2) Pflegeeltern (Pflegepersonen), die an diesen Fortbildungen teilnehmen, ist eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen. Die Teilnahmebestätigung ist vom Referenten der Fortbildung zu unterfertigen.

§ 8

Anerkennungen

Nach Umfang und Inhalt gleichwertige Pflegeelternausbildungen sind vom Jugendwohlfahrtsträger nach dem Muster der Anlage 4 anzuerkennen.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.