# Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen

Verordnung des Landeshauptmannes vom 29. November 2010 betreffend die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen

Aufgrund des § 33g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:

§ 1

Verlängerung für Kleinkläranlagenin geschlossenen Siedlungsgebieten

Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die innerhalb eines in der Anlage zu dieser Verordnung genannten, geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2015 ausgenommen.

§ 2

Verlängerung für Kleinkläranlagenaußerhalb geschlossener Siedlungsgebiete

Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2015 ausgenommen.

§ 3

Vorzeitiges Ende der Verlängerung

Sofern ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in den §§ 1 und 2 genannten Frist möglich ist, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen, LGBl. Nr. 120/2005, außer Kraft.

Anlage