# Tiroler Gemeindeordnung 2001, Änderung

Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Tiroler Gemeindeordnung 2001 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2005, wird wie folgt geändert:

Nach § 143 wird folgende Bestimmung als § 143a eingefügt:

"§ 143a

Eigener Wirkungsbereich im Bereich des Tiroler

Flurverfassungslandesgesetzes 1996

Die Gemeinde hat die ihr nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 77/1998, 55/2001, 13/2007, 53/2007 und 7/2010 obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 2 erster Satz, § 17a Abs. 4 fünfter Satz, § 17b Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 6, § 52 zweiter Satz und § 72 Abs. 2, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Insbesondere handeln auch Organe oder sonstige Vertreter der Gemeinde, die nach § 35 Abs. 7 oder § 36 Abs. 2 TFLG 1996 tätig werden, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.