# 42. Landesbeamtengesetz-Novelle

Gesetz vom 16. Dezember 2010, mit dem das Landesbeamtengesetz 1998 geändert wird (42. Landesbeamtengesetz-Novelle)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2010, wird wie folgt geändert:

"§ 9

Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung

Das Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung beträgt in Euro:

Tabelle nicht darstellbar, siehe PDF-Dokument

§ 10

Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung

Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro:

Tabelle nicht darstellbar, siehe PDF-Dokument

"(2) Wird durch Landesgesetz die Höhe des Gehaltes der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des nach diesem Abschnitt gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Ergänzungszulage mit derselben Wirksamkeit im Ausmaß der Änderung des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, wenn auf diesen Ruhe- oder Versorgungsbezug bereits

Artikel II

Für die Zeit vom 1. Jänner 2011 bis zum 31. Dezember 2011 hat der Abs. 2 des § 60 zu lauten:

"(2) Wird durch Landesgesetz die Höhe des Gehaltes der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des nach diesem Abschnitt gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Ergänzungszulage mit derselben Wirksamkeit im Ausmaß der Änderung des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, wenn auf diesen Ruhe- oder Versorgungsbezug bereits

Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z. 4 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.