# Gemeindebeamtengesetz 1970, Änderung

Gesetz vom 16. Dezember 2010, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2010, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 50 hat zu lauten:

"(1) Das Gehalt der Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:

Tabelle nicht darstellbar, siehe Pdf-Datei

2. Der Abs. 4 des § 50 hat zu lauten:

"(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine

ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt

bei einer Dienstzeit Euro

bis zu 9 Jahren 46,8

von 10 bis 15 Jahren 60,3

von 16 bis 21 Jahren 85,2

von 22 bis 29 Jahren 108,1

ab 30 Jahren 128,4

Tabelle nicht darstellbar, siehe Pdf-Datei

und

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.