# 9. I-VBG-Novelle

Gesetz vom 16. Dezember 2010, mit dem das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (9. I-VBG-Novelle)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2010, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 37 hat zu lauten:

"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

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2. Der Abs. 1 des § 39 hat zu lauten:

"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:

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3. Der Abs. 2 des § 47 hat zu lauten:

"(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage.

Sie beträgt:

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4. Der Abs. 1 des § 85 hat zu lauten:

"(1) Pädagogische Fachkräfte sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:

in der Entlohnungsstufe Euro

1 1.784,9

2 1.814,6

3 1.842,7

4 1.864,7

5 1.896,7

6 1.940,2

7 2.016,1

8 2.115,1

9 2.178,6

10 2.243,1

11 2.342,2

12 2.463,9

13 2.585,9

14 2.707,4

15 2.828,9

16 2.936,3

17 3.049,0

18 3.170,2

19 3.280,4"

5. Der Abs. 1 des § 87 hat zu lauten:

"(1) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben

beträgt:

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6. Der Abs. 2 des § 88 hat zu lauten:

"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:

in den Entlohnungsstufen Euro

1 bis 5 89,1

6 bis 11 125,2

ab 12 177,8"

in der Entlohnungsstufe Euro

1 1.408,9

2 1.429,8

3 1.450,7

4 1.552,2

5 1.572,7

6 1.593,6

7 1.614,5

8 1.635,2

9 1.676,6

10 1.697,4

11 1.718,4

12 1.739,5

13 1.807,8

14 1.832,3

15 1.856,0

16 1.880,5

17 1.912,3

18 1.945,8

19 1.979,7"

"(16) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas III beträgt:

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(17) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IV beträgt:

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Artikel II

(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2011 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab dem 1. Jänner 2011 um 0,85 v. H., mindestens jedoch um 25,5 Euro, erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.

(2) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.