# Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Kufstein

Verordnung der Landesregierung vom 1. März 2011, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Kufstein festgelegt wird

Aufgrund des § 31a Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Kufstein wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.

(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein bis spätestens 22. Dezember 2012 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.