# Tiroler Landesordnung 1989, Änderung

Landesverfassungsgesetz vom 18. Mai 2011, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Die Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 7/2008, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Der Abs. 2 des Art. 2 hat zu lauten:

"(2) Der Abschluss von Staatsverträgen, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, die zugleich Landesgrenzen sind, bedarf der Zustimmung des Landes Tirol. Die Erteilung dieser Zustimmung obliegt der Landesregierung mit Genehmigung des Landtages."

2. Im Art. 2 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 und 4 angefügt:

"(3) Änderungen der Landesgrenzen zu einem anderen Land bedürfen eines Landesgesetzes und damit übereinstimmender Gesetze des anderen betroffenen Landes und des Bundes. Für Grenzbereinigungen genügen jedoch ein Landesgesetz und ein damit übereinstimmendes Gesetz des anderen betroffenen Landes.

(4) Beschlüsse des Landtages nach Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bedürfen der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Abgeordneten und einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen."

3. Der Abs. 1 des Art. 7 hat zu lauten:

"(1) Das Land Tirol hat unter Wahrung des Gemeinwohles die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen zu sichern, die Selbsthilfe der Landesbewohner, die Tätigkeit von Freiwilligen im Dienst der Allgemeinheit und den Zusammenhalt aller gesellschaftlichen Gruppen zu fördern und den kleineren Gemeinschaften jene Angelegenheiten zur Besorgung zu überlassen, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden Interesse gelegen und geeignet sind, von ihnen mit eigenen Kräften besorgt zu werden."

"Artikel 9

(1) Das Land Tirol anerkennt die Ziele des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 16/2003. Es hat die für das Wohl von Kindern und Jugendlichen erforderliche Fürsorge einschließlich ihres Schutzes vor sittlicher und körperlicher Gefährdung zu gewährleisten.

(2) Das Land Tirol hat das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder zu achten und diese bei der Erfüllung ihrer Obsorgepflichten zu unterstützen."

6. Art. 13 hat zu lauten:

"Artikel 13

(1) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der Landesgesetze Personen, die sich in einer Notlage befinden, zu unterstützen.

(2) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der Landesgesetze Menschen mit Behinderungen zu unterstützen und ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern."

"(2) Durch die Geschäftsordnung sind die Angelegenheiten der Landesverwaltung mit Ausnahme jener, die verfassungsgesetzlich dem Landeshauptmann übertragen oder der Landesregierung als Kollegium vorbehalten sind, den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zuzuweisen (Geschäftsverteilung)."

9. Im Abs. 4 des Art. 67 wird in der lit. i das Wort "gemeinschaftsrechtlichen" durch das Wort "unionsrechtlichen" ersetzt.

Artikel II

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.