# Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Pettnau

Verordnung der Landesregierung vom 5. Juli 2011, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Pettnau festgelegt wird

Aufgrund des § 31a Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Pettnau wird mit elf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.

(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Pettnau bis spätestens 16. Juni 2012 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.