# Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle

Verordnung der Landesregierung vom 20. September 2011 zur Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle

Aufgrund des § 14 Abs. 4 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2011, wird verordnet:

§ 1

Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle

Die in der Anlage genannten Gemeinden oder Teile von Gemeinden werden von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle ausgenommen.

§ 2

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31.Dezember 2012 außer Kraft.

Anlage

Folgende Gemeinden oder Teile von Gemeinden sind von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle ausgenommen: