# Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, Änderung

Gesetz vom 6. Oktober 2011, mit dem das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, LGBl. Nr. 56/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 2 hat zu lauten:

"§ 2

Mitwirkung der Wahlbehörden, Fristen

(1) Die aufgrund der Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, in der jeweils geltenden Fassung eingerichteten Wahlbehörden haben bei der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach Maßgabe dieses Gesetzes mitzuwirken.

(2) Für die Fristen nach diesem Gesetz gilt § 73 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß."

"(4) Der Bürgermeister hat die Stimmrechtsbestätigung unverzüglich auszustellen. Eine Stimmrechtsbestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43/2011, bzw. in der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland nach § 17 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 anzumerken. Bei Personen, die nicht in einer dieser Wählerevidenzen eingetragen sind, ist die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung in einer eigenen Liste zu vermerken."

4. § 9 hat zu lauten:

"§ 9

Erfassung der Stimmberechtigten

(1) Die Stimmberechtigten sind in Stimmlisten zu erfassen. Für die Anlegung der Stimmlisten gelten die §§ 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie 19 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wahlsprengel die Eintragungssprengel (§ 11 Abs. 1) treten. In die Stimmlisten sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 8 stimmberechtigt sind.

(2) Der Bürgermeister hat spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag die Stimmlisten in einem allgemein zugänglichen Amtsraum der Gemeinde durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Auflegung der Stimmlisten, für das Einspruchs- und Berufungsverfahren und für den Abschluss der Stimmlisten gelten die §§ 20, 22, 23 und 24 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß."

"(3) Die Landesregierung hat den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach § 6 Abs. 1 die Stimmkarten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen."

"§ 30

Erfassung der Stimmberechtigten

(1) Die Stimmberechtigten sind in Stimmlisten zu erfassen. Für die Anlegung der Stimmlisten gelten die §§ 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie 19 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß. In die Stimmlisten sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 29 stimmberechtigt sind.

(2) Der Bürgermeister hat spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag die Stimmlisten in einem allgemein zugänglichen Amtsraum der Gemeinde durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Auflegung der Stimmlisten, für das Einspruchs- und Berufungsverfahren und für den Abschluss der Stimmlisten gelten die §§ 20, 22, 23 und 24 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß."

11. Der Abs. 2 des § 31 hat zu lauten:

"(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte besitzen, können ihre Stimme auch in einem Wahllokal einer anderen Gemeinde oder eines anderen Wahlsprengels abgeben.

Weiters können sie ihre Stimme durch Übersendung der verschlossenen Stimmkarte an die zuständige Kreiswahlbehörde, durch deren Abgabe spätestens am zweiten Tag vor dem Abstimmungstag während der Amtsstunden bei der zuständigen Kreiswahlbehörde oder bei einer Tiroler Gemeinde oder durch deren Abgabe am Abstimmungstag während der Abstimmungszeit in einem hierfür bestimmten Wahllokal abgeben. Für die Ausstellung von Stimmkarten gelten die §§ 26, 27 Abs. 1, 4, 5 und 6 sowie 28 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Abstimmungstag tritt."

12. Der Abs. 1 des § 34 hat zu lauten:

"(1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 38 bis 48, 55 und 56 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

"§ 37

Ermittlung durch die Kreiswahlbehörde

(1) Die Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden, in der Stadt Innsbruck jedoch von den Sprengelwahlbehörden übersandten Akten die örtlichen Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls zu berichtigen. Sodann ist das Ergebnis der Volksabstimmung für den Wahlkreis ohne Berücksichtigung der auf postalischem Weg übersandten und der in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 2 lit. b und c der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 abgegebenen Stimmkarten festzustellen, der Landeswahlbehörde sofort bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat am Tag nach der Volksabstimmung die von den Stimmberechtigten an sie übermittelten und die in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 2 lit. b und c der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 abgegebenen Stimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu prüfen. Anschließend sind die eidesstattlichen Erklärungen auf den Stimmkarten zu prüfen. Stimmkarten dürfen in die Ergebnisermittlung nach Abs. 3 nicht einbezogen werden, wenn

(3) Nach dem Ausscheiden der nach Abs. 2 nicht in die Ergebnisermittlung einzubeziehenden Stimmkarten hat die Kreiswahlbehörde die einzubeziehenden Stimmkarten zu öffnen, die darin enthaltenen beigefarbenen Stimmkuverts zu entnehmen und diese in ein geeignetes Behältnis zu legen. Nach gründlichem Mischen hat die Kreiswahlbehörde die beigefarbenen Stimmkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen und die Feststellungen nach § 36 Abs. 1 zu treffen. Sodann ist das Ergebnis der Volksabstimmung für den Wahlkreis unter Berücksichtigung der auf postalischem Weg übersandten und der in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 2 lit. b und c der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 abgegebenen Stimmkarten festzustellen, der Landeswahlbehörde sofort bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) § 36 Abs. 6 gilt sinngemäß."

"§ 52

Erfassung der Stimmberechtigten

(1) Die Stimmberechtigten sind in Stimmlisten zu erfassen. Für die Anlegung der Stimmlisten gelten die §§ 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie 19 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß. In die Stimmlisten sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 51 stimmberechtigt sind.

(2) Der Bürgermeister hat spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag die Stimmlisten in einem allgemein zugänglichen Amtsraum der Gemeinde durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Auflegung der Stimmlisten, für das Einspruchs- und Berufungsverfahren und für den Abschluss der Stimmlisten gelten die §§ 20, 22, 23 und 24 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß."

19. Der Abs. 2 des § 53 hat zu lauten:

"(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte besitzen, können ihre Stimme auch in einem Wahllokal einer anderen Gemeinde oder eines anderen Wahlsprengels abgeben.

Weiters können sie ihre Stimme durch Übersendung der verschlossenen Stimmkarte an die zuständige Kreiswahlbehörde, durch deren Abgabe spätestens am zweiten Tag vor dem Tag der Volksbefragung während der Amtsstunden bei der zuständigen Kreiswahlbehörde oder bei einer Tiroler Gemeinde oder durch deren Abgabe am Tag der Volksbefragung während der Öffnungszeit in einem hierfür bestimmten Wahllokal abgeben. Für die Ausstellung von Stimmkarten gelten die §§ 26, 27 Abs. 1, 4, 5 und 6 sowie 28 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Tag der Volksbefragung tritt."

20. Der Abs. 1 des § 56 hat zu lauten:

"(1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 38 bis 48, 55 und 56 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.