# Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, Änderung

Gesetz vom 15. Dezember 2011, mit dem das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 121/2011, wird wie folgt geändert:

"(2a) Endet das Amt eines amtsführenden Stadtrates während der laufenden Funktionsperiode des Stadtsenates, so hat der Bürgermeister die Beendigung, sofern sich diese nicht aus einem Widerruf nach Abs. 4 ergibt, dem Gemeinderat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Wird durch die Beendigung jedoch die Mindestzahl von amtsführenden Stadträten (Abs. 1 erster Satz) unterschritten, so hat der Bürgermeister dem Gemeinderat einen neuen Vorschlag für die Ressortverteilung im Sinn des Abs. 1 vorzulegen. Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist nach Abs. 2 erster Satz mit dem der Beendigung des Amtes des amtsführenden Stadtrates folgenden Tag zu laufen beginnt."

4. Der Abs. 5 des § 35a hat zu lauten:

"(5) Die Übertragung sowie der Widerruf der Übertragung und die sonstige Beendigung des Amtes eines amtsführenden Stadtrates sind durch öffentlichen Anschlag nach § 40 Abs. 1 kundzumachen."

5. Der Abs. 3 des § 45 hat zu lauten:

"(3) Die Volksbefragung bzw. die Abstimmung über die Bürgerinitiative ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Ausschreibung an einem Sonntag durchzuführen."

"§ 46

Auf die Vorbereitung und Durchführung einer Volksbefragung oder einer Abstimmung über eine Bürgerinitiative sind die Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung 2011 über die Vorbereitung und Durchfüh-rung der Wahl mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

"(3) Gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses kann jeder wahlberechtigte Gemeindebürger binnen einer Woche ab dessen Kundmachung Einspruch erheben."

"(1) Für die Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung über eine Bürgerinitiative gilt § 47 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nur auf "Unterstützung" oder "Keine Unterstützung" lauten dürfen.

(2) Nach Ablauf der Einspruchsfrist (Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3) sind das Ergebnis der Abstimmung über eine Bürgerinitiative und deren Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen."

"(1) Die Haushaltswirtschaft der Stadt ist als Jahreswirtschaft alljährlich in einem Haushaltsplan festzulegen und in einer Haushaltsrechnung nachzuweisen. Unbeschadet weiterreichender Planungen ist ein mittelfristiger Finanzplan zu erstellen, der in Form eines Einnahmen- und Ausgabenplanes für den ordentlichen Haushalt und eines Investitionsplanes eine Vorschau auf die dem Haushaltsjahr folgenden drei Kalenderjahre zu enthalten hat; der mittelfristige Finanzplan bildet einen Bestandteil des Haushaltsplanes der Stadt."

"§ 68

Gewährung von Darlehen

Die Stadt darf Darlehen nur gewähren, wenn dies aus wichtigen, insbesondere aus wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gründen erforderlich ist und der Darlehensnehmer nachweist, dass die ordnungsgemäße Tilgung und Verzinsung des Darlehens gesichert ist. Erforderlichenfalls hat die Stadt eine geeignete Sicherstellung zu verlangen."

"§ 68a

Übernahme von Haftungen

(1) Für die Übernahme von Haftungen gilt § 68 sinngemäß.

(2) Haftungen dürfen im Verantwortungsbereich der Stadt zudem nur dann übernommen werden, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem jeweils geltenden Österreichischen Stabilitätspakt erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung weitere Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festzulegen und zu bestimmen, welche Risikovorsorge für den Fall einer Inanspruchnahme zu bilden ist."

"(1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse des Gemeinderates über die Aufnahme, die Konvertierung oder die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Haftungen jeder Art; davon ausgenommen sind Darlehen oder Haftungen, die den Betrag von 150.000,– Euro nicht übersteigen, und die Aufnahme von Darlehen nach § 67 Abs. 2."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z. 13, 14, 15 und 16 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(3) Art. I Z. 2, 3 und 4 tritt mit dem Beginn der Funktionsperiode des nach dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nächsten neu gewählten Gemeinderates in Kraft.