# Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Weer, Festlegung einer längeren Frist

Verordnung der Landesregierung vom 28. Februar 2012, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Weer festgelegt wird

Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Weer wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.

(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Weer bis spätestens 17. Februar 2014 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.