# Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2011

Verordnung der Landesregierung vom 24. April 2012 über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2011

Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 38/2011 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2011, wird verordnet:

§ 1

Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für das Jahr 2011 mit 19,34 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2011 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.