# Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Tux, Festlegung einer längeren Frist

Verordnung der Landesregierung vom 22. Mai 2012, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Tux festgelegt wird

Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Tux wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.

(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Tux bis spätestens 30. Oktober 2013 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.