# Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Arzl im Pitztal

Verordnung der Landesregierung vom 20. März 2012, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Arzl im Pitztal festgelegt wird

Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Arzl im Pitztal wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.

(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Arzl im Pitztal bis spätestens 20. Juli 2016 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.