# Gemeinde Spiss, Befreiung von der Verpflichtung zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes

Verordnung der Landesregierung vom 10. Juli 2012, mit der die Gemeinde Spiss von der Verpflichtung zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreit wird

Aufgrund des § 31b Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:

§ 1

Die Gemeinde Spiss wird von der Verpflichtung zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreit.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.