# Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 10. Juli 2012, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung geändert wird

Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z. 1, 9 und 10 Abs. 2 lit. a, 4 und 5 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 76/2012, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Grundfläche, bestehend aus Teilflächen der Grundstücke Nr. 1377, 1382, 1385, 1388, 1386/1, 1386/9, 3952, 1121/1, 1122 und 1123, alle KG Thaur I, von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen wird.

Die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Grundfläche, bestehend aus Teilbereichen der Grundstücke Nr. 2768 und 2769/1 und 3905, alle KG Thaur I, wird als überörtliche Grünzone festgelegt.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.