# Pflegeelterngeldverordnung 2013

Verordnung der Landesregierung vom 5. September 2012 über die Festsetzung des Pflegeelterngeldes (Pflegeelterngeldverordnung 2013)

Aufgrund des § 23 Abs. 2 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Pflegeelterngeld besteht aus dem Unterhalt (für die materiellen Bedürfnisse des Pflegekindes) und dem Erziehungsgeld (für die Mühewaltung der Pflegeeltern bzw. Pflegepersonen). Pflegeeltern (Pflegepersonen) und Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen, gebührt zudem ein Ausstattungsbeitrag.

(2) Pflegeelterngeld gebührt Pflegeeltern (Pflegepersonen) und Personen, die Minderjährige im Sinn des § 26 Abs. 2 zweiter und dritter Satz des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002 im Rahmen einer Krisenfamilie oder einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen.

§ 2

(1) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Personen, die Minderjährige im Rahmen einer Krisenfamilie betreuen, für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:

a) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres täglich

Unterhalt: 6,40 Euro

Erziehungsgeld: 15,20 Euro

Summe: 21,60 Euro

b) vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten

Lebensjahres täglich

Unterhalt: 7,50 Euro

Erziehungsgeld: 15,20 Euro

Summe: 22,70 Euro

c) vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten

Lebensjahres täglich

Unterhalt: 9,60 Euro

Erziehungsgeld: 15,20 Euro

Summe: 24,80 Euro

d) vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des 15.

Lebensjahres täglich

Unterhalt: 11,70 Euro

Erziehungsgeld: 15,20 Euro

Summe: 26,90 Euro

e) vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit

täglich

Unterhalt: 12,80 Euro

Erziehungsgeld: 15,20 Euro

Summe: 28,00 Euro

(2) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Pflegeeltern

(Pflegepersonen) für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:

a) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres monatlich

Unterhalt: 181,90 Euro

Erziehungsgeld: 288,40 Euro

Summe: 470,30 Euro

b) vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten

Lebensjahres monatlich

Unterhalt: 231,40 Euro

Erziehungsgeld: 288,40 Euro

Summe: 519,80 Euro

c) vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten

Lebensjahres monatlich

Unterhalt: 298,30 Euro

Erziehungsgeld: 288,40 Euro

Summe: 586,70 Euro

d) vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des 15.

Lebensjahres monatlich

Unterhalt: 342,90 Euro

Erziehungsgeld: 288,40 Euro

Summe: 631,30 Euro

e) vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit

monatlich

Unterhalt: 402,20 Euro

Erziehungsgeld: 288,40 Euro

Summe: 690,60 Euro

Der jeweils höhere Betrag gebührt mit Beginn des Monats, in

dem das maßgebliche Lebensjahr vollendet wird.

(3)Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen, für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:

a) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres täglich

Unterhalt: 6,00 Euro

Erziehungsgeld: 30,30 Euro

Summe: 36,30 Euro

b) vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten

Lebensjahres täglich

Unterhalt: 7,60 Euro

Erziehungsgeld: 30,30 Euro

Summe: 37,90 Euro

c) vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten

Lebensjahres täglich

Unterhalt: 9,80 Euro

Erziehungsgeld: 30,30 Euro

Summe: 40,10 Euro

d) vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des 15.

Lebensjahres täglich

Unterhalt: 11,30 Euro

Erziehungsgeld: 30,30 Euro

Summe: 41,60 Euro

e) vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit

täglich

Unterhalt: 13,20 Euro

Erziehungsgeld: 30,30 Euro

Summe: 43,50 Euro

(4) Werden Pflegekinder von Pflegeeltern (Pflegepersonen) nicht durch ein ganzes Kalendermonat betreut, so gebührt der aliquote Anteil des Pflegeelterngeldes. Ein bereits zur Auszahlung gelangtes Pflegeelterngeld ist aliquot zurückzuerstatten, es sei denn, dies würde eine besondere Härte bedeuten.

(5) Pflegeeltern (Pflegepersonen) und Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen, ist anlässlich der erstmaligen Übernahme des Pflegekindes ein Ausstattungsbeitrag von 273,70 Euro zu gewähren.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Pflegeelterngeldverordnung 2012, LGBl. Nr. 126/2011, außer Kraft.