# Bestimmung der Behörden, die Versicherer ermächtigen können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben

Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Oktober 2012, mit der die Behörden bestimmt werden, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Versicherer ermächtigen können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben

Aufgrund des § 40a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Inneres verordnet:

§ 1

Behörden

Als Behörden, die Versicherer, welche eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), auf Antrag ermächtigen können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, werden bestimmt:

§ 2

Öffnungszeiten

Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen, mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres, jeweils

§ 3

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 37/1999 außer Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Ermächtigungen für den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Innsbruck gelten als Ermächtigungen durch die Landespolizeidirektion Tirol im Sinn des § 1 lit. b.