# Verordnung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 13. November 2012, mit der die Verordnung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen geändert wird

Aufgrund des § 9 des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2012, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet:

Artikel I

Die Verordnung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, LGBl. Nr. 18/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:

"(3) Eine Anzeigepflicht nach § 2 entfällt bei Auftreten des Maiswurzelbohrers in etablierten Gebieten nach § 25 Abs. 8."

2. Der Abs. 8 des § 25 hat zu lauten:

"(8) Etablierte Gebiete sind die in Anlage V angeführten Gebiete; dabei handelt es sich um Gebiete, in denen der Fortbestand des Maiswurzelbohrers für absehbare Zeit nach seinem Eindringen zu erwarten ist."

"Anlage V

Etablierte Gebiete

Etablierte Gebiete sind:

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.