# Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Reith bei Seefeld, Festlegung einer längeren Frist

Verordnung der Landesregierung vom 20. November 2012, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Reith bei Seefeld festgelegt wird

Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Reith bei Seefeld wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.

(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Ge-meinde Reith bei Seefeld bis spätestens 28. August 2013 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.