# 2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz

Gesetz vom 2. Oktober 2013 über die aufgrund der Einrichtung von Verwaltungsgerichten erster Instanz erforderliche verfahrensrechtliche Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung (2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz)

Der Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

ArtikelGegenstand

1. Abschnitt:

Organisations- und Bezügerecht

Artikel 1Änderung des Tiroler

Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Artikel 2Änderung des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes

Artikel 3Änderung des Tiroler Landes-Bezügegesetzes

1998

Artikel 4Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998

Artikel 5Änderung des Tiroler Notifikationsgesetzes

Artikel 6Änderung des Tiroler

Informationsweiterverwendungsgesetzes

2. Abschnitt:

Gemeinderecht

Artikel 7Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001

Artikel 8Änderung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt

Innsbruck 1975

3. Abschnitt:

Dienstrecht

Artikel 9Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994

Artikel 10Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 11Änderung des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005

Artikel 12Änderung des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005

Artikel 13Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

Artikel 14Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

Artikel 15Änderung des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003

Artikel 16Änderung des Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005

Artikel 17Änderung des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998

4. Abschnitt:

Abgabenrecht

Artikel 18Änderung des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes

Artikel 19Änderung des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006

Artikel 20Änderung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006

Artikel 21Änderung des Tiroler

Fischereiabgabegesetzes

Artikel 22Änderung des Tiroler

Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011

Artikel 23Änderung des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1987

Artikel 24Änderung des Tiroler

Verwaltungsabgabengesetzes

Artikel 25Änderung des Gesetzes über die Aufhebung

des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes

5. Abschnitt:

Innere Verwaltung

Artikel 26Änderung des Landes-Polizeigesetzes

Artikel 27Änderung des Landes-Feuerwehrgesetzes

2001

6. Abschnitt:

Schulrecht, Kinderbetreuung, Jugend

Artikel 28Änderung des Tiroler

Schulorganisationsgesetzes 1991

Artikel 29Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994

Artikel 30Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012

Artikel 31Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes

Artikel 32Änderung des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994

Artikel 33Änderung des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes 2008

7. Abschnitt:

Umweltrecht

Artikel 34Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes

2005

Artikel 35Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern

Artikel 36Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003

Artikel 37Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001

Artikel 38Änderung des Tiroler

Umweltinformationsgesetzes 2005

Artikel 39Änderung des Tiroler

Umweltprüfungsgesetzes

Artikel 40Änderung des Tiroler

Umwelthaftungsgesetzes

Artikel 41Änderung des Gesetzes über die integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung durch

Massentierhaltung

Artikel 42Änderung des Tiroler

Abfallwirtschaftsgesetzes

8. Abschnitt:

Land- und Forstwirtschaftsrecht

Artikel 43Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes

Artikel 44Aufhebung des Agrarbehördengesetzes 1948

Artikel 45Änderung des Tiroler Feldschutzgesetzes

2000

Artikel 46Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012

Artikel 47Änderung des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001

Artikel 48Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes

Artikel 49Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008

Artikel 50Änderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds

Artikel 51Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004

Artikel 52Änderung des Tiroler Fischereigesetzes

2002

Artikel 53Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes

Artikel 54Änderung des Wald- und Weideservitutengesetzes

Artikel 55Änderung des Tiroler Almschutzgesetzes

Artikel 56Änderung des Tiroler landwirtschaftlichen

Siedlungsgesetzes 1969

Artikel 57Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996

Artikel 58Änderung des Gesetzes betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe

Artikel 59Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996

Artikel 60Änderung der Tiroler Waldordnung 2005

Artikel 61Änderung der Landarbeitsordnung 2000

9. Abschnitt:

Wirtschaftsrecht

Artikel 62Änderung des Tiroler

Dienstleistungsgesetzes

Artikel 63Änderung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes

Artikel 64Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995

Artikel 65Änderung des Tiroler

Bergsportführergesetzes

Artikel 66Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003

Artikel 67Änderung des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006

Artikel 68Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006

Artikel 69Änderung des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004

Artikel 70Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012

Artikel 71Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969

Artikel 72Änderung des Landes-Hypothekenbank Tirol-Einbringungsgesetzes

10. Abschnitt:

Boden- und Verkehrsrecht

Artikel 73Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes

2011

Artikel 74Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003

Artikel 75Änderung der Tiroler Bauordnung 2011

Artikel 76Änderung des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 2001

Artikel 77Änderung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000

Artikel 78Änderung des Tiroler Straßengesetzes

Artikel 79Änderung des Gesetzes über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von Gebäuden

11. Abschnitt:

Sozial- und Gesundheitsrecht

Artikel 80Änderung des Tiroler

Mindestsicherungsgesetzes

Artikel 81Änderung des Tiroler

Grundversorgungsgesetzes

Artikel 82Änderung des Tiroler

Sozialbetreuungsberufegesetzes

Artikel 83Änderung des Tiroler

Rehabilitationsgesetzes

Artikel 84Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes

Artikel 85Änderung des Tiroler

Rettungsdienstgesetzes 2009

Artikel 86Änderung des Tiroler

Krankenanstaltengesetzes

12. Abschnitt:

Schlussbestimmungen

Artikel 87Inkrafttreten, Übergangsrecht

1. ABSCHNITT

Organisations- und Bezügerecht

Artikel 1

Änderung des Tiroler

Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, wird wie folgt geändert:

"(4) Für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen des Landesverwaltungsgerichts sowie Presseaussendungen sind dem Präsidenten vorbehalten."

(3) Verfahrensleitende Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung trifft der Berichterstatter.

Diesem obliegen weiters:

Artikel 2

Änderung des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes

Das Tiroler Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 4/1989,

in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie

folgt geändert:

Der Abs. 4 des § 4 hat zu lauten:

"(4) Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde."

Artikel 3

Änderung des Tiroler

Landes-Bezügegesetzes 1998

Das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23,

zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 126/2012,

wird wie folgt geändert:

§ 15 hat zu lauten:

"§ 15

Behörde

Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung als Behörde."

Artikel 4

Änderung des Tiroler

Gemeinde-Bezügegesetzes 1998

Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25,

zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2012,

wird wie folgt geändert:

§ 20 hat zu lauten:

"§ 20

Behörde

Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt dem Bürgermeister als Behörde."

Artikel 5

Änderung des Tiroler

Notifikationsgesetzes

Das Tiroler Notifikationsgesetz, LGBl. Nr. 43/1999,

wird wie folgt geändert:

Artikel 6

Änderung des Tiroler

Informationsweiterverwendungsgesetzes

Das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 4/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 6 des § 13 hat der letzte Satz zu lauten:

"Der Bescheid ist spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Verlangens nach Abs. 1, 2 oder 3 zu erlassen."

2. ABSCHNITT

Gemeinderecht

Artikel 7

Änderung der Tiroler

Gemeindeordnung 2001

Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Der bisherige § 143a wird durch folgenden § 143a

ersetzt:

"§ 143a

Übergangsbestimmungen

für Berufungsverfahren

(1) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 17 Abs. 2 ab dem 1. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen.

(2) Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen ist.

(3) Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 2 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen.

(4) Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Bescheid mündlich verkündet worden, so steht den Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn ihnen dessen schriftliche Ausfertigung erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen."

Artikel 8

Änderung des Stadtrechtes

der Landeshauptstadt Innsbruck 1975

Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

(1) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, in der die Berufung nach § 41 Abs. 1 ab dem 1. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen. Davon abweichend sind bei der Berufungskommission in Abgabensachen nach § 5 Abs. 1 des Tiroler Abgabengesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 97/2009 anhängige Berufungsverfahren vom Stadtsenat fortzusetzen.

(2) Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Berufungsbehörde zu führen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen ist.

(3) Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 2 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Berufungsbehörde zu führen.

(4) Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Bescheid mündlich verkündet worden, so steht den Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn ihnen dessen schriftliche Ausfertigung erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Berufungsbehörde zu führen."

3. ABSCHNITT

Dienstrecht

Artikel 9

Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994

Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 10

Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 11

Änderung des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005

Das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 12

Änderung des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005

Das Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die Entlassung der Dienstnehmerin durch ein rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis verfügt wird oder das Dienstverhältnis kraft Gesetzes erlischt."

Artikel 13

Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 14

Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 15

Änderung des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003

Das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 75, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Die Überschrift des § 33 hat zu lauten:

"Umsetzung von Unionsrecht"

Artikel 16

Änderung des Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005

Das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2008, wird wie folgt geändert:

Die Überschrift des § 8 hat zu lauten:

"Umsetzung von Unionsrecht"

Artikel 17

Änderung des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998

Das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(2) Die Landesregierung hat eine Naturalwohnung mit Bescheid zuzuweisen und zu entziehen."

4. ABSCHNITT

Abgabenrecht

Artikel 18

Änderung des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes

Das Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 3 des § 7 wird im zweiten Satz die Wortfolge "Der Bescheid, mit dem" durch die Wortfolge "Die Entscheidung, mit der" ersetzt.

Artikel 19

Änderung des Tiroler

Kulturförderungsabgabegesetzes 2006

Das Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 86/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 2 des § 5 hat der dritte Satz zu lauten:

"Aufgrund von Rückstandsausweisen und Abgabenentscheidungen, die mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, versehen sind, kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen."

Artikel 20

Änderung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006

Das Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 9, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 21

Änderung des Tiroler Fischereiabgabegesetzes

Das Tiroler Fischereiabgabegesetz, LGBl. Nr. 81/1996,

in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2001, wird wie

folgt geändert:

Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten:

"(1) Bei nicht verpachteten Fischereirevieren bildet der Pachtwert des Fischereireviers einschließlich der nach § 8 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Fischwässer die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe. Bei der Ermittlung des Pachtwertes ist auf die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Lage und Größe des Fischereirevieres sowie die nach § 27 Abs. 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 festgelegte Anzahl und festgelegten Arten an Fischereikarten Bedacht zu nehmen."

Artikel 22

Änderung des Tiroler

Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011

Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, LGBl. Nr. 58, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 1 des § 6 werden im ersten Satz die Worte "des Befreiungsbescheides" durch die Wortfolge "der Entscheidung über die Befreiung" ersetzt.

Artikel 23

Änderung des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1987

Das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987, LGBl. Nr. 64, in

der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2009, wird wie

folgt geändert:

§ 4 hat zu lauten:

"§ 4

Der Antrag auf Befreiung von der Grundsteuer ist vom Steuerpflichtigen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der jeweils letzten Entscheidung über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag bei dem nach der Lage des Baugrundstückes zuständigen Gemeindeamt einzubringen. Dem Antrag ist die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung dieses Einheitswertes, in den Fällen des § 1 Abs. 3 zudem der Nachweis über die Förderung und, sofern Befreiung für Verbesserungsmaßnahmen begehrt wird, die der begünstigten Bauführung vorangehende Entscheidung über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag und die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung dieses Einheitswertes beizuschließen."

Artikel 24

Änderung des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes

Das Tiroler Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 24/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 1 des § 6 wird der erste Satz aufgehoben.

Artikel 25

Änderung des Gesetzes über die Aufhebung des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes

Das Gesetz, mit dem das Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 11/2001, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 2 des § 2 wird das Wort "gemeinschaftsrechtskonformer" durch das Wort "unionsrechtskonformer" ersetzt.

5. ABSCHNITT

Innere Verwaltung

Artikel 26

Änderung des Landes-Polizeigesetzes

Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 27

Änderung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001

Das Landes-Feuerwehrgesetz 2001, LGBl. Nr. 92, zuletzt

geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie

folgt geändert:

Im § 28 hat der dritte Satz zu lauten:

"In Streitfällen entscheidet der Bürgermeister."

6. ABSCHNITT

Schulrecht, Kinderbetreuung, Jugend

Artikel 28

Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991

Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(3) Die Baubewilligung für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden darf nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der Planunterlagenbewilligung (Abs. 1) erteilt werden. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Baubewilligungen für den Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler."

3. Der Abs. 2 des § 73 hat zu lauten:

"(2) Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 72 Abs. 1 bewilligt wurden, für Schulzwecke bedarf einer Verwendungsbewilligung."

Artikel 29

Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994

Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2013, wird wie folgt geändert:

"(3) Die Baubewilligung für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden darf nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der Planunterlagenbewilligung (Abs. 1) erteilt werden. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Baubewilligungen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler."

Artikel 30

Änderung des Tiroler

Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012

Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, wird wie folgt geändert:

(1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 113 ist Widerspruch an jenes Organ zulässig, das die Entscheidung erlassen hat. Der Widerspruch ist schriftlich in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail, innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch, sofern er nicht selbst zuständig ist, unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten.

(2) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Fall der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(3) Mit der rechtzeitigen und zulässigen Erhebung des Widerspruchs tritt die angefochtene Entscheidung außer Kraft. Das betreffende Organ hat mit schriftlichem Bescheid in der Sache selbst zu entscheiden oder den Widerspruch als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen.

(4) Bescheide nach Abs. 3 haben die Erfordernisse nach § 114 Abs. 3 lit. a bis e und weiters den Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, die Beschwerdefrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde zu enthalten."

"(1) Die Schulbehörde und die sonstigen aufgrund dieses Gesetzes zuständigen Organe haben über Ansuchen und Widersprüche ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden."

7. Der Abs. 3 des § 117 hat zu lauten:

"(3) Über Widersprüche gegen eine Entscheidung nach § 113 lit. c und i hat das zuständige Organ binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In den Fällen der lit. i ist der Schüler bis zur Entscheidung über den Widerspruch zum Besuch des Unterrichts in der nächsten bzw. zum nochmaligen Besuch des Unterrichts in der letzten Schulstufe berechtigt."

8. Im § 117 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:

"(4) Über Beschwerden gegen Bescheide in den Angelegenheiten des § 113 hat das Landesverwaltungsgericht binnen drei Monaten, in den Fällen der lit. c und i binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In den Fällen der lit. i ist der Schüler bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zum Besuch des Unterrichts in der nächsten bzw. zum nochmaligen Besuch des Unterrichts in der letzten Schulstufe berechtigt."

(1) Gegen Bescheide in den Angelegenheiten des § 113 ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat die Beschwerde unter Anschluss aller Beweismittel und, sofern sich der angefochtene Bescheid auf die Beurteilung eines Lehrers gründet, unter Anschluss einer Stellungnahme des Lehrers unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat in Fällen des § 113 lit. c und i, soweit sich die Beschwerde auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht Genügend" stützt,

(3) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinn des Abs. 2 lit. c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung nach § 88 mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsorgans nach § 120 Abs. 1 oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bescheid auszufertigen. § 115 Abs. 4 gilt sinngemäß. Ein Widerspruch nach § 115 ist gegen solche Bescheide nicht zulässig."

Artikel 31

Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes

Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 32

Änderung des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994

Das Tiroler Jugendschutzgesetz 1994, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 33

Änderung des Tiroler

Stiftungs- und Fondsgesetzes 2008

Das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:

"(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung und geht das vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person(en) über, die in der Entscheidung als Empfänger des Stiftungsvermögens bestimmt ist (sind). Die Auflösungsentscheidung ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955."

7. ABSCHNITT

Umweltrecht

Artikel 34

Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005

Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(11) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu."

"(11) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 6 kommt keine aufschiebende Wirkung zu."

25. Der Abs. 1 des § 42 hat zu lauten:

"(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 oder sonst in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

Artikel 35

Änderung des Tiroler

Nationalparkgesetzes Hohe Tauern

Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(4) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach Abs. 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu."

Artikel 36

Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003

Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, LGBl. Nr. 90/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Im § 28 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:

"(5) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 und 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu."

Artikel 37

Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001

Das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(2) Die Behörde hat eine Entscheidung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen."

Artikel 38

Änderung des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005

Das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten:

"(4) Behauptet ein Betroffener, durch die Mitteilung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden."

Artikel 39

Änderung des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes

Das Tiroler Umweltprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 34/2005,

wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 4 des § 4 hat zu lauten:

"(4) Ist eine Umweltprüfung für Pläne oder Programme, die von der Europäischen Union mitfinanziert werden, durchzuführen, so sind dabei auch die im Unionsrecht festgelegten besonderen Bestimmungen zu beachten."

Artikel 40

Änderung des Tiroler Umwelthaftungsgesetzes

Das Tiroler Umwelthaftungsgesetz, LGBl. Nr. 5/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(3) Weitergehende Verpflichtungen aufgrund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt."

Artikel 41

Änderung des Gesetzes über die integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung durch Massentierhaltung

Das Gesetz über die integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung durch Massentierhaltung, LGBl. Nr. 46/2004, wird wie folgt geändert:

"(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2010/ 75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. 2010 Nr. L 334, S. 17, umgesetzt."

Artikel 42

Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 5 des § 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

"Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen."

8. ABSCHNITT

Land- und Forstwirtschaftsrecht

Artikel 43

Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes

Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 4 des § 26 wird der zweite Satz aufgehoben.

Artikel 44

Aufhebung des Agrarbehördengesetzes 1948

Das Agrarbehördengesetz 1948, LGBl. Nr. 32, wird

aufgehoben.

Artikel 45

Änderung des Tiroler Feldschutzgesetzes 2000

Das Tiroler Feldschutzgesetz 2000, LGBl. Nr. 58, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2002, wird wie folgt geändert:

Artikel 46

Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012

Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 47

Änderung des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001

Das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 48

Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes

Das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 49

Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008

Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 50

Änderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds

Das Gesetz über den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 4 des § 3 wird das Zitat "des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950" durch das Zitat "des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991" ersetzt.

Artikel 51

Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004

Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(7) Dem Tiroler Jägerverband ist eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen zu übersenden."

Artikel 52

Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2002

Das Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 53

Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes

Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(3) Die Entschädigung wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Bringungsrecht eingeräumt wird, fällig."

3. § 19 hat zu lauten:

"§ 19

Zuständigkeit der Agrarbehörde

(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen seiner in Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln."

Artikel 54

Änderung des Wald- und Weideservitutengesetzes

Das Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(4) Die Agrarbehörde entscheidet darüber, ob ein mit Weiderechten belastetes Grundstück Wald- oder Weideboden ist, nach Anhörung von Sachverständigen ohne Rücksicht darauf, welche Kulturgattung im Grundkataster ersichtlich gemacht ist."

4. § 38 hat zu lauten:

"§ 38

Zuständigkeit der Agrarbehörde

(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, des Landesgesetzes vom 19. Juni 1909, LGBl. Nr. 37/1911, und dieses Gesetzes in Regulierungsplänen oder Satzungen, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.

(2) Die Agrarbehörde entscheidet, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheidet auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens unter Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach § 33, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.

(3) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens, abgesehen von den im Abs. 5 aufgezählten Fällen, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten, insbesondere die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des Forstrechtes, anzuwenden.

(5) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:

(6) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.

(7) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen seiner in Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln."

Artikel 55

Änderung des Tiroler Almschutzgesetzes

Das Tiroler Almschutzgesetz, LGBl. Nr. 49/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(2) Eine im Almbuch (§ 6) eingetragene Grundfläche gilt so lange als Alm oder als Bestandteil einer solchen, bis das Gegenteil festgestellt wurde."

2. Der Abs. 4 des § 6 hat zu lauten:

"(4) Die Eintragung im Almbuch sowie die Ersichtlichmachung im Grundbuch ist zu löschen, wenn

Artikel 56

Änderung des Tiroler

landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969

Das Tiroler landwirtschaftliche Siedlungsgesetz 1969, LGBl. Nr. 49, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 1 des § 5 wird vor dem bisherigen ersten Satz

der folgende Satz eingefügt:

"Agrarbehörde ist die Landesregierung."

Artikel 57

Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996

Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung.

Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen oder Teilungen sind unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen seiner in Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln."

9. Der Abs. 2 des § 72 hat zu lauten:

"(2) Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Einleitung und über den Abschluss von Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsverfahren ist an der Amtstafel der Agrarbehörde und in jenen Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, durch zwei Wochen öffentlich bekanntzumachen."

"(2) Andernfalls ist auszusprechen, dass die Eintragung mit dem Verfahren unvereinbar ist. Diese Entscheidung ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls der Person zuzustellen, der das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Die Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde bzw. des Landesverwaltungsgerichts gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen."

Artikel 58

Änderung des Gesetzes

betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse

geschlossener Höfe

Das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBl. Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 59

Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996

Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(7) Eine Entscheidung, mit der die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 lit. d versagt wird, ist dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen."

4. Der Abs. 4 des § 11 hat zu lauten:

"(4) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde."

"(3) Werden die im Abs. 1 genannten Entscheidungen oder Bestätigungen fristgerecht vorgelegt, so ist § 182 Abs. 2 des Außerstreitgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist für die Antragstellung auf Eintragung in das Grundbuch erst mit der Vorlage der Entscheidung oder der Bestätigung zu laufen beginnt."

"(3) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes oder im Fall von Ausländern als Bieter die Bieterbewilligung jenen Personen zu erteilen, die binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins um die Erteilung dieser Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des 2. Abschnittes bzw. des 4. Abschnittes nicht widerspräche. Diese Feststellung ist in den Spruch des Bewilligungsbescheides ausdrücklich aufzunehmen. Die Bewilligung kann mit Auflagen nach § 8 erteilt werden. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Bieterbewilligung erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 2 und 3 anzuschließen. Die Grundverkehrsbehörde hat über ein solches Ansuchen unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins zu entscheiden. Sie hat weiters eine allfällige Beschwerde binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das darüber binnen fünf Wochen zu entscheiden hat. Wird von der Grundverkehrsbehörde innerhalb der sechswöchigen Frist oder vom Landesverwaltungsgericht innerhalb der fünfwöchigen Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Bewilligung als erteilt. Hierüber hat die Grundverkehrsbehörde dem Bewilligungswerber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.

(4) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall der Versteigerung eines Baugrundstückes jenen Personen, die ihr gegenüber binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins die Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2 abgeben, eine Bestätigung hierüber oder, falls der Rechtserwerb durch den Bieter nach § 10 von der Erklärungspflicht ausgenommen wäre, die Bestätigung, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, auszustellen. Die Grundverkehrsbehörde hat in sinngemäßer Anwendung des § 25a unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins die genannten Bestätigungen auszustellen oder mit Bescheid deren Ausstellung zu versagen. Sie hat weiters eine allfällige Beschwerde gegen einen Versagungsbescheid binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das darüber binnen fünf Wochen zu entscheiden hat. Wird von der Grundverkehrsbehörde innerhalb der sechswöchigen Frist oder vom Landesverwaltungsgericht innerhalb der fünfwöchigen Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Abgabe der Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2 als bestätigt. Hierüber hat die Grundverkehrsbehörde dem Bieter auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.

(5) Treten innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins bei der Grundverkehrsbehörde keine Bewerber um eine Bieterbewilligung nach Abs. 3 oder um eine Bestätigung nach Abs. 4 auf, so hat die Grundverkehrsbehörde dies unverzüglich dem Exekutionsgericht mitzuteilen. Das Exekutionsgericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen."

Artikel 60

Änderung der Tiroler Waldordnung 2005

Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 61

Änderung der Landarbeitsordnung 2000

Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2013, wird wie folgt geändert:

9. ABSCHNITT

Wirtschaftsrecht

Artikel 62

Änderung des Tiroler Dienstleistungsgesetzes

Das Tiroler Dienstleistungsgesetz, LGBl. Nr. 124/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht."

Artikel 63

Änderung des Tiroler

Buchmacher- und Totalisateurgesetzes

Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 64

Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995

Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeder Person, der die Schischulbewilligung erteilt wurde, den Schischulinhaberausweis zu übergeben."

4. Der Abs. 5 des § 11 hat zu lauten:

"(5) Vom Entzug der Bewilligung oder vom Verzicht auf die Berechtigung sind der Tiroler Schilehrerverband sowie die Gemeinde (die Gemeinden) und der Tourismusverband (die Tourismusverbände), auf deren Gebiet sich das betreffende Schischulgebiet erstreckt, unverzüglich zu verständigen."

"(2a) Begünstigte im Sinn der Abs. 1 und 2 sind weiters Personen die über

"(3) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

Artikel 65

Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes

Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(2) Eine Ausfertigung der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis ist dem Tiroler Bergsportführerverband zu übersenden."

"(3) Im Fall des Entzuges der Befugnis ist dem Tiroler Bergsportführerverband eine Ausfertigung der Entscheidung darüber zu übersenden."

"(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

Artikel 66

Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003

Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 129/2012, wird wie folgt geändert:

"(2) Der Landespolizeidirektion ist, soweit es sich nicht um betriebstechnische Angelegenheiten handelt, unverzüglich eine Abschrift der Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 und sämtlicher auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassener Entscheidungen zu übermitteln, die zur Überwachung öffentlicher Veranstaltungen in der Stadt Innsbruck erforderlich sind."

Artikel 67

Änderung des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006

Das Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 70, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2010, wird wie folgt geändert:

(1) Dem Landesverwaltungsgericht obliegt die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen nach den vergaberechtlichen Vorschriften des Bundes durch die im § 1 genannten Auftraggeber einschließlich der Erhebung von Gebühren nach § 19.

(2) Im Verfahren nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten. Dies gilt nicht für Verfahren über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

(3) Im Verfahren nach diesem Gesetz hat das Landesverwaltungsgericht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Die §§ 11 bis 16 und 35 bis 54 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sowie die §§ 1 bis 5 und der IV. Teil des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind nicht anzuwenden."

(1) Soweit dem weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn

(2) Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Aufraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien rechtswirksam zurückgezogen werden."

8. Abs. 4 des § 14 hat zu lauten:

"(4) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, so ist das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn

"(4) Die am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht fortzuführen. § 2 Abs. 1, 3 und 4 und § 3 Abs. 6 und 7 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden."

Artikel 68

Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006

Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 69

Änderung des Tiroler

Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004

Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 70

Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012

Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(4) Die Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes erlischt spätestens zwei Jahre nach der Erlassung der Entscheidung, mit der dieser bewilligt wird, sofern darin keine kürzere Frist festgesetzt wird."

"(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Anlage auf seine Kosten, sofern in der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung keine kürzere Frist festgesetzt wird, längstens alle fünf Jahre wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und allfälligen sonstigen nach diesem Gesetz erlassenen Entscheidungen entspricht."

Artikel 71

Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969

Das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(2) Wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten (§ 7 Abs. 3), so ist nach der Fertigstellungsanzeige die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebs zu bewilligen, sofern die ausgeführte Anlage der Baubewilligung entspricht und deren Auflagen erfüllt wurden."

Artikel 72

Änderung des Landes-Hypothekenbank Tirol-Einbringungsgesetzes

Das Landes-Hypothekenbank Tirol-Einbringungsgesetz, LGBl. Nr. 89/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2004 wird wie folgt geändert:

Im Abs. 1 des § 15a wird das Wort "Gemeinschaftsrecht"

durch das Wort "Unionsrecht" ersetzt.

10. ABSCHNITT

Boden- und Verkehrsrecht

Artikel 73

Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011

Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 wird wie folgt geändert:

Artikel 74

Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003

Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 94/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 75

Änderung der Tiroler Bauordnung 2011

Die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2013, wird wie folgt geändert:

"(5) Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung nach § 13 Abs. 1 ist dem Planverfasser eine Ausfertigung der Bewilligung samt Rechtskraftbestätigung zu übersenden.

(6) In den Fällen des § 14 Abs. 4 ist der in Bausachen zuständigen Behörde eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der über die Erteilung der Bewilligung nach § 13 Abs. 1 entschieden wird, zu übersenden."

Artikel 76

Änderung des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 2001

Das Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2013 wird wie folgt geändert:

Artikel 77

Änderung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000

Das Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, LGBl. Nr. 1/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(1) Die aus Entscheidungen nach diesem Gesetz - mit Ausnahme von Entscheidungen in Verwaltungsstrafverfahren – sich ergebenden Rechte und Pflichten haften an der betreffenden Anlage und gehen auf den Rechtsnachfolger im Eigentum an der Anlage über."

Artikel 78

Änderung des Tiroler Straßengesetzes

Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 37/2013, wird wie folgt geändert:

"(3) Mit dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung erwirbt der Enteigner das ihm eingeräumte Recht bzw. tritt die darin ausgesprochene Einschränkung oder Entziehung von Rechten des Enteigneten ein."

"(1) Wird das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, nicht innerhalb der im Ausspruch über die Enteignung nach § 70 Abs. 2 lit. b festgesetzten Frist ausgeführt, erlischt bei einem Bauvorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, nach § 44 Abs. 5 die Straßenbaubewilligung, oder ergibt sich nach der Fertigstellung des Vorhabens, dass der Gegenstand der Enteignung nur in einem geringeren als dem in der Enteignungsentscheidung bestimmten Umfang benötigt wurde, so ist auf Antrag des Enteigneten bzw. seines Rechtsnachfolgers die Enteignungsentscheidung bzw. der betreffende Teil davon aufzuheben und

Artikel 79

Änderung des Gesetzes über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von Gebäuden

Das Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von Gebäuden, LGBl. Nr. 4/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel 80

Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes

Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2013, wird wie folgt geändert:

Artikel 81

Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes

Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2013, wird wie folgt geändert:

Artikel 82

Änderung des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes

Das Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 83

Änderung des Tiroler Rehabilitationsgesetzes

Das Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2013, wird wie folgt geändert:

"(4) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

Artikel 84

Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes

Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

"(3) Bei der Verhängung von Geldstrafen oder Geldbußen ist vom fiktiven Monatsbezug (§ 18 Abs. 2) auszugehen, der dem Sprengelarzt aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkommission bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt.

(4) § 84 Abs. 3 und 5, soweit er sich auf die Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung bezieht, und § 99 Abs. 2 lit. a des Gemeindebeamtengesetzes 1970 sind nicht anzuwenden."

2. Der Abs. 6 des § 11 hat zu lauten:

"(6) Nach dem Eintritt der Rechtskraft ist eine Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses oder des Beschlusses bzw. der Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens der Ärztekammer zu übermitteln."

Artikel 85

Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009

Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 3 des § 11 wird im ersten Satz die Wortfolge "unter Anwendung des AVG" aufgehoben.

Artikel 86

Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes

Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/ 2012, wird wie folgt geändert:

"(3) Der Landesregierung ist eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen zu übersenden."

12. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

Artikel 87

Inkrafttreten, Übergangsrecht

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. 5, Art. 7, Art. 8 Z. 1 und 5, Art. 11 Z. 4, Art. 12 Z. 5 und 6, Art. 15, Art. 16, Art. 25, Art. 31 Z. 2, Art. 34 Z. 31, Art. 37 Z. 7, Art. 39 Z. 2, Art. 40 Z. 4, Art. 41, Art. 45 Z. 3, Art. 49 Z. 5, 6 und 7, Art. 51 Z. 7, Art. 52 Z. 10 und 11, Art. 57 Z. 15 und 16, Art. 63 Z. 1 und 3, Art. 64 Z. 1, 7, 8, 9 und 14, Art. 65 Z. 8, Art. 70 Z. 14 und 29, Art. 72, Art. 76, Art. 79 Z. 2, Art. 80, Art. 81, Art. 82 Z. 4, Art. 83 und Art. 87 Abs. 3 und 4 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Die mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Amt der Landesregierung als Behörde anhängigen Verfahren, die ab dem 1. Jänner 2014 statt in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung in die Zuständigkeit der Landesregierung fallen, sind von der Landesregierung fortzusetzen.

(4) Bei Bauvorhaben, über die das Baubewilligungsverfahren oder das Verfahren aufgrund einer Bauanzeige am 31. August 2013 anhängig war, genügt es, wenn das Bauvorhaben statt den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2013 den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung LGBl. Nr. 93/2007 entspricht. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, mit deren Ausführung vor dem 1. September 2013 begonnen wurde.