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# 22.Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

22. Gesetz vom 6. Februar 2014, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 115/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 50 hat zu lauten:

„(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:

in der

Gehalts-

stufe

in derVerwendungsgruppeW 3

in derVerwendungsgruppeW 2

Dienstklasse

Dienstklasse

III

III

IV

V

1

1.389,7

1.431,7

1.797,0

-

2

1.405,8

1.465,3

1.870,6

2.389,0

3

1.421,9

1.499,2

1.902,4

2.469,6

4

1.438,0

1.533,2

1.982,5

2.549,6

5

1.454,3

1.567,0

2.063,8

2.630,3

6

1.493,6

1.600,8

2.144,9

2.710,8

7

1.519,8

1.634,4

2.226,2

2.791,6

8

1.546,1

1.668,2

2.308,0

2.872,0

9

1.571,9

1.701,9

2.389,0

2.951,9

10

1.598,0

1.735,8

-

-

11

-

1.769,7

-

-

12

-

1.805,9

-

-“

2. Der Abs. 4 des § 50 hat zu lauten:

„(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei einer Dienstzeit

Euro

bis zu 9 Jahren …………….

49,2

von 10 bis 15 Jahren ……...

63,4

von 16 bis 21 Jahren ……...

89,5

von 22 bis 29 Jahren ……...

113,5

ab 30 Jahren ………………

134,9

Während des provisorischen Dienstverhältnisses beträgt die Dienstzulage 30,8 Euro.“

3. Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. a der Betrag „73,7 Euro“ durch den Betrag „75,2 Euro“ und der Betrag „86,6 Euro“ durch den Betrag „88,3 Euro“ ersetzt.

4. Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. c der Betrag „103,5 Euro“ durch den Betrag „105,6 Euro“ ersetzt.

5. Im Abs. 6 des § 50 hat die lit. e zu lauten:

in der

in der Dienstzulagenstufe

12

Euro

Grundstufe

63,4

113,5

Dienststufe 1a

134,9

193,2

Dienststufe 1b

170,9

244,4

Dienststufe 2

244,4

302,0

Dienststufe 3

359,8

430,7

6. Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. f der Betrag „100,8 Euro“ durch den Betrag „102,8 Euro“ und der Betrag „106,1 Euro“ durch den Betrag „108,2 Euro“ ersetzt.

7. Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. g der Betrag „59,6 Euro“ durch den Betrag „60,8 Euro“ ersetzt.

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2014 in Kraft.

van Staa

Platter

Tratter