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# 34.Änderung des Raumordnungsprogramms betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Südöstliches Mittelgebirge

34. Verordnung der Landesregierung vom 25. März 2014, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Südöstliches Mittelgebirge geändert wird

> Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1, § 9 und § 10 Abs. 2 lit. b, 4 und 5 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Südöstliches Mittelgebirge erlassen wird, LGBl. Nr. 41/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 61/2013, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Grundfläche, bestehend aus einer Teilfläche des Grundstückes Nr 507/8, KG Rinn, von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen wird.

#### Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

### Anlage {#prov_anlage}