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# 35.Erhöhung der Maut für die Benützung der Zillertaler Höhenstraße

35. Verordnung der Landesregierung vom 1. April 2014, mit der die Maut für die Benützung der Zillertaler Höhenstraße erhöht wird

> Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Einhebung einer Maut auf der Zillertaler Höhenstraße, LGBl. Nr. 37/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2001, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

(1)Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung für

a)

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen bis zu sechs Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes

8,-- Euro

b)

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen bis zu neun Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes

17,-- Euro

c)

Krafträder

5,-- Euro

d)

Omnibusse

22,-- Euro

(2)Die Maut beträgt bei Lösung einer

a)

Halbjahreskarte für Kraftfahrzeuge nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Personenbeförderung

80,-- Euro

b)

Halbjahreskarte für Kraftfahrzeuge nach Abs. 1 lit. c

50,-- Euro

(3)Die Maut beträgt bei Lösung einer

a)

Monatskarte für Kraftfahrzeuge nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Personenbeförderung

25,-- Euro

b)

Monatskarte für Kraftfahrzeuge nach Abs. 1 lit. c

15,-- Euro

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Maut für die Benützung der Zillertaler Höhenstraße erhöht wird, LGBl. Nr. 22/2004, außer Kraft.